Fortsetzung des Verfahrens bei Streit über die Umsetzung einer tatsächlichen Verständigung
Leitsatz
Entsteht Streit über die Umsetzung einer tatsächlichen Verständigung in einem Erörterungstermin, ist das ursprüngliche Klageverfahren
fortzusetzen.
Als Willenserklärung ist eine tatsächliche Verständigung auslegungsfähig nach Maßgabe von §§ 133, 157 BGB.
Im Zweifel ist davon auszugehen, dass das Finanzamt im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung über neue Schätzungsgrundlagen
nicht unter die ursprünglich vom Steuerpflichtigen erklärten Werte heruntergehen will.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 79 Nr. 2 XAAAC-05559
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 21.07.2006 - 6 K 91/05
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