Sonderabschreibung nach dem FöGbG bei einer
Altbausanierung, die zu einer Neuherstellung führt
Leitsatz
1. Zur Auslegung der
Tatbestandsmerkmale des FöGbG ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
zu den Bestimmungen des § 10e EStG und des § 7 Abs. 5 EStG
heranzuziehen.
2. Die Frage, ob ein Vollverschleiss
des Gebäudes vorlag, kann offen bleiben, wenn nach der Baubeschreibung
durch die Umbaumaßnahmen die Altbausubstanz jedenfalls so tiefgreifend
umgestaltet und in einem solchen Ausmaß erweitert wurde, dass die neu
eingefügten Gebäudeteile dem entstandenen Gebäude das
Gepräge geben und die verwendeten Altteile wertmäßig
untergeordnet erscheinen.
3. Auch bei dem Abriss eines
historischen Gebäudes und dessen orginalgetreuem Wiederaufbau handelt es
sich um die Errichtung eines bautechnisch neuen Gebäudes.
4. Stehen Erhaltungsmaßnahmen
in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den reinen
Herstellungsmaßnahmen und werden sie großteils durch diese bedingt,
sind die hierfür getragenen Aufwendungen insgesamt als Herstellungskosten
für den Neubau zu qualifizieren. Sie unterliegen somit
ausschließlich der Sonderabschreibung nach § 4 FöGbG.
Fundstelle(n): PAAAC-05472
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 10.08.2006 - 3 V 10/05
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