FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 378/02 EFG 2007 S. 4 Nr. 1
Gesetze:
InvZulG 1993 § 6 Abs. 1
InvZulG 1993 § 6 Abs. 3 S. 1
AO § 150 Abs. 3
Eigenhändige Unterschrift des Investitionszulagen-Antrags
bei längerer Erkrankung des gesetzlichen Vertreters des
Anspruchsberechtigten
Leitsatz
1. War der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter einer
GmbH wegen einer Erkrankung bzw. des sich daran anschließenden
Genesungsurlaubs an der in § 6 Abs. 3 InvZulG 1993 geforderten
eigenhändigen Unterschrift des Investitionszulagenantrags gehindert, so
konnte er wirksam eine Angestellte der GmbH als Bevollmächtigte i.S. von
§ 150 Abs. 3 AO mit der Unterzeichnung beauftragen. Auch wenn der
Geschäftsführer vor Ablauf der Frist zur Abgabe des Antrags (§ 6
Abs. 1 InvZulG 1993, 30. September des Folgejahres) wieder seinen Dienst
aufgenommen hat, war er nicht etwa zu einer Nachholung seiner
eigenhändigen Unterschrift innerhalb der Antragsfrist verpflichtet.
2. Es ist ausreichend, wenn die Bevollmächtigte deutlich
erkennbar mit ihrem eigenen Namen unterzeichnet hat. Sie musste nicht
hinzufügen, wer Geschäftsführer ist, warum sie sich selbst zur
Unterzeichnung für berechtigt hielt, und sie war auch nicht verpflichtet,
dem Investitionszulagenantrag eine Vollmacht beizufügen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 4 Nr. 1 GAAAC-05462
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 04.05.2006 - 1 K 378/02
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