Leitsatz
[1] Wird eine per Telekopie übermittelte Berufungsbegründung infolge eines Papierstaus im gerichtlichen Empfangsgerät ohne die von dem Prozeßbevollmächtigten unterschriebene Seite empfangen, so ist dadurch die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt. In diesem Fall ist der betroffenen Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Gesetze: ZPO § 234 Abs. 1 B; ZPO § 520
Instanzenzug: OLG Frankfurt am Main vom LG Kassel
Gründe
I.
Das zugestellt am , die Vollstreckungsgegenklage der Kläger abgewiesen. Nachdem die Kläger hiergegen rechtzeitig Berufung eingelegt hatten, ging eine unvollständige Telekopie der Berufungsbegründung am Nachmittag des beim Oberlandesgericht ein; es fehlten die letzten Seiten mit der Unterschrift ihres zweitinstanzlichen Anwalts. Am Morgen des wurde der Schriftsatz - erneut ohne Wiedergabe seiner Unterschrift - nach Behebung eines Papierstaus am Empfangsgerät des Oberlandesgerichts ausgedruckt. In einem unmittelbar danach geführten Telefongespräch wies der Geschäftsstellenleiter des Oberlandesgerichts eine Angestellte des Prozeßbevollmächtigten auf die Unvollständigkeit des eingegangenen Schriftsatzes hin. Noch am selben Tage gingen die fehlenden Seiten mit der Unterschrift per Telefax und das Original der Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht ein. Erst mit anwaltlichem Schriftsatz vom haben die Kläger gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Kläger zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist des § 520 ZPO sei am abgelaufen. Bei Telefaxübertragungen sei für die Frage der Fristwahrung auf den binnen der Frist ausgedruckten Teil des Schriftsatzes abzustellen. Eine vollständige Berufungsbegründung, wozu insbesondere die Wiedergabe einer Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten gehöre, sei bei Gericht jedoch erst am eingegangen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne einen Antrag gemäß § 236 Abs. 2 ZPO komme nicht in Betracht. Die Rechtsprechung habe auf diese Vorschrift zurückgegriffen, wenn ein Schriftsatz im Telefaxgerät des Gerichts vollständig gespeichert und dem Übersender die Übermittlung als erfolgt angezeigt, der Schriftsatz aber erst nach Fristablauf ausgedruckt worden sei. Im vorliegenden Fall seien die letzten Seiten der Berufungsbegründungsschrift einschließlich der Unterschrift des Anwalts indes nicht bereits am im Telefaxgerät des Berufungsgerichts gespeichert gewesen.
Der Wiedereinsetzungsantrag der Kläger vom sei verspätet, da die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt worden sei. Diese habe bereits am begonnen. Nach dem Inhalt des von dem Geschäftsstellenleiter des Oberlandesgerichts am Morgen dieses Tages mit einer Angestellten des Anwalts geführten Telefonats habe er nämlich bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt erkennen müssen, daß die angeblich bereits am "postalisch auf den Weg" gebrachte Berufungsbegründung noch nicht und die Telekopie nur unvollständig bei Gericht eingegangen sei.
Nachdem die Kläger gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Rechtsbeschwerde erhoben hatten, wurde das Rechtsmittelverfahren des Klägers wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gemäß § 240 ZPO unterbrochen.
II.
Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob eine Unterschrift des Prozeßbevollmächtigen bei einer per Telefax übermittelten Berufungsbegründung zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern ist geklärt. Bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozeß müssen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO), da mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, daß der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (BGHZ 37, 156, 157; 97, 251, 253; 146, 372, 373; , NJW 2003, 2028; , NJW-RR 2004, 1364). Daß in der Literatur vereinzelt (z.B. Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl. § 130 Rdn. 21, 22 m.w.Nachw.) das Unterschriftserfordernis nicht oder nicht mehr als zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung bestimmender Schriftsätze angesehen wird, verschafft der Rechtssache entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung, zumal unlängst der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes in seinem Beschluß vom (BGHZ 144, 160, 164) den gegenteiligen Standpunkt vertreten hat.
2. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht ihren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt.
Wird der Inhalt einer Berufungsbegründungsschrift mittels Telefax vollständig durch elektrische Signale vom Sendegerät des Prozeßbevollmächtigten zum Empfangsgerät des Rechtsmittelgerichts übermittelt, dort aber infolge technischer Störungen (etwa eines Papierstaus) nicht vollständig und fehlerfrei ausgedruckt, so ist allerdings von einem im Zeitpunkt der Telefaxübermittlung erfolgten Eingang des Schriftsatzes auszugehen, wenn der Gesamtinhalt des Schriftsatzes auf andere Weise einwandfrei zu ermitteln ist (, NJW 1994, 1881 f.; , NJW 2001, 1581, 1582). Dies findet seine Rechtfertigung darin, daß im Hinblick auf den aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung Risiken und Unsicherheiten, deren Ursache in der Sphäre des Gerichts liegen, bei der Entgegennahme fristgebundener Schriftsätze nicht auf den rechtsuchenden Bürger abgewälzt werden dürfen (vgl. BVerfGE 69, 381, 386 f.; BVerfG NJW 2001, 3473). Daß im vorliegenden Streitfall am Tag des Fristablaufs mehr elektronische Daten von dem Empfangsgerät des Oberlandesgerichts empfangen worden sind als dem Ausdruck entspricht und der Papierstau im Empfangsgericht nicht zum Abbruch der Verbindung während der Übermittlung geführt hat (vgl. zu dieser Fallgestaltung , NJW 1992, 244), ist den Angaben der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin (siehe aaO S. 1582 m.w.Nachw.) nicht zu entnehmen. In einem solchen Falle ist die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt, sondern dem Betroffenen ist - wie auch das Oberlandesgericht im Ergebnis angenommen hat - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen beantragt wird (§ 234 Abs. 1 ZPO).
3. Bei der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags der Klägerin als verspätet handelt es sich um eine der Verallgemeinerung nicht zugängliche Einzelfallentscheidung. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Antrag vom sei nicht fristgemäß gestellt worden, überspannt unter den vorliegenden Umständen auch nicht die Sorgfaltspflichten ihres Prozeßbevollmächtigten, so daß der Anspruch der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) nicht verletzt ist.
a) Nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO schon dann zu laufen, wenn das Weiterbestehen des der Wahrung der versäumten Frist entgegenstehenden Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Das ist der Fall, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Versäumung hätte erkennen können (siehe etwa , VersR 1977, 643, 644 und Beschlüsse vom - II ZB 1/00, NJW 2001, 1430, 1431, vom - VI ZR 286/01, NJW-RR 2002, 860 sowie vom - X ZR 37/03, BGHReport 2004, 57, 58; siehe auch Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 33/03, Umdr. S. 5 f. und vom - XI ZB 21/03, Umdr. S. 3). Ein solcher Anlaß bestand für den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bereits am , nicht - wie sie meint - erst mit der am erlangten Kenntnis vom verspäteten Eingang des Originals der Berufungsbegründungsschrift bei Gericht. Da dessen Geschäftsstellenleiter am Morgen des eine Angestellte des Anwalts auf die Unvollständigkeit des Ausdrucks des am Vortag per Telekopie übermittelten Schriftsatzes ausdrücklich hingewiesen hatte, mußte diesem ohne weiteres klar sein, daß die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten worden war. Die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO begann daher an diesem Tage und endete am .
b) Soweit die Klägerin sich mit ihrer Rechtsbeschwerde darauf beruft, daß die Übermittlung der Berufungsbegründung per Telekopie nur vorsorglich erfolgt sei, weil das am zusammen mit der Berufungsbegründung auf die Post gegebene Empfangsbekenntnis am noch nicht wieder im Büro ihres Anwalts eingetroffen sei, führt auch das nicht zu einem Erfolg der Rechtsbeschwerde. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, versteht es sich geradezu von selbst, daß ein pflichtbewußter Anwalt, der wie der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zweifelte, ob das Original der Berufungsbegründung rechtzeitig beim Oberlandesgericht eingehen werde, nicht auf einen fristgerechten Eingang des angeblich rechtzeitig abgesandten Schriftsatzes vertraut, sondern für seinen Mandanten den sichersten Weg wählt. Jedenfalls war nach dem Anruf des Geschäftsstellenleiters des Oberlandesgerichts jeder vernünftige Zweifel, ob die Berufungsbegründungsfrist eingehalten worden war, beseitigt.
c) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Oberlandesgericht auch nicht verkannt, daß es nach § 234 Abs. 2 ZPO auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der Behebung des Hindernisses durch die Partei selbst oder ihren Anwalt ankommt (vgl. , NJW-RR 2000, 1591 m.w.Nachw.). Die Klägerin hat in der Vorinstanz nicht einmal ansatzweise vorgetragen, ihr Prozeßbevollmächtigter sei von seiner Angestellten nicht zeitnah über den wesentlichen Inhalt des Telefonats vom informiert worden. Neues Tatsachenvorbringen ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
FAAAC-05351
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja