Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 278 Abs. 6; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2; BRAGO § 35
Instanzenzug:
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Bei Abschluß eines Vergleichs im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO entsteht, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (, NJW 2004, 2311, 2312), keine Verhandlungsgebühr nach § 35 BRAGO.
Fundstelle(n):
FAAAC-05338
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein