BGH Beschluss v. - XI ZB 2/05
Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO n.F. § 574 Abs. 1 Nr. 2; ZPO n.F. § 577 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 78 Abs. 1
Instanzenzug: OLG Celle vom
Gründe
Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. , WM 2002, 775 f).
Fundstelle(n):
NAAAC-05331
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein