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BGH Beschluss v. - XI ZB 2/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO n.F. § 574 Abs. 1 Nr. 2; ZPO n.F. § 577 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 78 Abs. 1

Instanzenzug: OLG Celle vom

Gründe

Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).

Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. , WM 2002, 775 f).

Fundstelle(n):
NAAAC-05331

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein