BGH Beschluss v. - X ZR 64/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: PatG § 99 Abs. 3

Instanzenzug: Bundespatentgericht 4 Ni 26/04 (EU) vom

Gründe

Nach § 99 Abs. 3 PatG ist der Antragstellerin die begehrte Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht die Klägerin ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan hat. Letzteres ist nicht der Fall, soweit die Klägerin der Akteneinsicht widersprochen hat, weil die Akten Angaben zu vom Beklagten Dritten eingeräumten Lizenzen enthalten. Insoweit käme allenfalls ein entgegenstehendes Interesse des Beklagten in Betracht, der jedoch der Akteneinsicht nicht widersprochen hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAC-05247

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein