BGH Urteil v. - VIII ZR 214/04

Leitsatz

[1] Zur Frage des richtigen Erklärungsgegners für einen in einem Prozeßvergleich vorbehaltenen Widerruf.

Gesetze: ZPO § 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGB § 133 B; BGB § 157 C

Instanzenzug: AG Tiergarten

Tatbestand

Die Beklagte mietete gemeinsam mit dem am verstorbenen A. B. durch Mietvertrag vom von der damaligen Eigentümerin, der Grundstücksgemeinschaft L. -/A. straße, eine auf dem Grundstück A. straße gelegene Wohnung. Die Kläger erwarben das Grundstück 1989. Die Beklagte zog im Frühjahr 1995 aus der Wohnung aus. Nach dem Tode des Mitmieters A. B. schlugen die bisher ermittelten Erben das Erbe aus.

Die Kläger nehmen die Beklagte als Gesamtschuldnerin mit den unbekannten Erben auf Ausgleich von Mietrückständen für die Monate Januar bis Juli 2003 in Höhe von insgesamt 3.063,60 € nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Kläger bestritten und behauptet, sie sei im Einvernehmen mit den Klägern und dem Mitmieter B. aus dem Mietverhältnis ausgeschieden. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückzahlung von Miete in Höhe von 2.777,98 € erklärt, die der Mitmieter B. in den Jahren 1997 bis 2002 wegen unwirksamer Mieterhöhungsverlangen überzahlt habe.

Vor dem Amtsgericht haben die Parteien am folgenden Vergleich geschlossen:

"Die Beklagte zahlt an die Kläger zum Ausgleich der Klageforderung und der zur Aufrechnung gestellten Forderungen 1.531,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem .

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Die Parteien behalten sich den Widerruf dieses Vergleichs bis zum vor."

Gleichzeitig haben sich die Parteien für den Fall des Widerrufs mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt und streitig verhandelt. Mit Schriftsatz vom , der bei Gericht am selben Tag eingegangen ist, hat die Beklagte den Widerruf des Vergleichs erklärt. Den Prozeßbevollmächtigten der Kläger ist der Schriftsatz am zugestellt worden.

Das Amtsgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten, mit der diese weiterhin die Abweisung der Klage begehrt hat, hat das Berufungsgericht, nachdem es die Parteien auf Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vergleichswiderrufs hingewiesen hatte, das Urteil des Amtsgerichts geändert; dem Hauptantrag der Beklagten auf Klageabweisung hat das Berufungsgericht nicht stattgegeben und auf ihren Hilfsantrag festgestellt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache durch den von den Parteien am vor dem Amtsgericht geschlossenen Prozeßvergleich erledigt ist. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Gründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Der Rechtsstreit sei durch den von den Parteien am geschlossenen Vergleich beendet worden, weil der Vergleich nicht rechtzeitig widerrufen worden sei. Der Widerruf müsse gegenüber dem Vergleichsgegner erklärt werden und werde erst wirksam, wenn er diesem zugehe. Die Parteien hätten weder ausdrücklich noch stillschweigend eine abweichende Vereinbarung dahingehend getroffen, daß der Widerruf gegenüber dem Gericht erklärt werden müsse. Ein dahin gehender Wille der Parteien ergebe sich auch nicht aus einer Vertragsauslegung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte. Zwar sei es in Berlin üblich, daß in einen gerichtlichen Vergleich aufgenommen werde, der Widerruf könne durch "schriftliche Anzeige an das Gericht" erfolgen. Eine Übung dahingehend, daß der Widerruf regelmäßig auch dann gegenüber dem Gericht zu erklären sei, wenn keine solche Regelung getroffen werde, bestehe demgegenüber nicht. Eine stillschweigende Einigung der Parteien darauf, daß der Vergleichswiderruf gegenüber dem Gericht zu erklären sei, folge weiter nicht daraus, daß der Vergleich durch Vermittlung des Gerichts geschlossen worden sei.

Aus der Doppelnatur des Prozeßvergleichs als Parteiprozeßhandlung und sachlich-rechtliches Rechtsgeschäft könne eine Antwort auf die Frage, wer Erklärungsgegner des Widerrufs sei, nicht abgeleitet werden. Dem Einwand der Beklagten, es entspreche den Parteiinteressen mehr, daß das Gericht die Feststellung über den fristgerechten Eingang des Widerrufs treffe, zumal dieses den Parteien - etwa durch die Einrichtung eines Nachtbriefkastens - ermögliche, die Frist voll auszuschöpfen, stehe entgegen, daß an den Widerrufenden mit der Verpflichtung zum Nachweis der Rechtzeitigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Widerrufs keine anderen Anforderungen gestellt würden als in sonstigen Fällen der Abgabe rechtlich relevanter Erklärungen.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß der Prozeßvergleich der Parteien vom von der Beklagten nicht rechtzeitig widerrufen worden sei und deshalb den Rechtsstreit wirksam beendet habe.

1. Die Widerrufserklärung der Beklagten ist innerhalb der Widerrufsfrist nur dem Gericht, nicht den Klägern zugegangen. In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob der Widerruf eines Prozeßvergleichs gegenüber dem Vergleichsgegner oder gegenüber dem Gericht zu erklären ist, wenn der Vergleich keine Regelung darüber enthält.

Das Reichsgericht (RGZ 161, 253, 255) hat den Vergleichsgegner als den richtigen Erklärungsempfänger angesehen mit der Begründung, der Vorbehalt des Widerrufs sei Gegenstand des sachlichrechtlichen Vergleichsinhalts, seine Ausübung erfordere daher eine Willenserklärung sachlichrechtlicher Art, die nur dem Vergleichsgegner gegenüber abgegeben werden könne. Dem hat sich der Bundesgerichtshof in einigen frühen Entscheidungen angeschlossen (Urteil vom - IV ZR 160/54, DB 1955, 214; Urteil vom - II ZR 257/56, ZZP 71 (1958), 454, 455).

Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 92, 29, 31 f.) im Hinblick darauf, daß die zum Abschluß des Vergleichs führenden Erklärungen an das Gericht zu richten bzw. vor ihm abzugeben sind, entschieden, bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung müsse auch der Widerruf gegenüber dem Gericht erklärt werden. Insbesondere bezüglich der durch § 106 Satz 2 VwGO vorgesehenen Möglichkeit, nach der ein gerichtlicher Vergleich auch dadurch geschlossen werden könne, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich gegenüber dem Gericht annähmen, spreche nichts dafür, daß im Gegensatz dazu ein etwaiger Widerruf des Vergleichs nicht gegenüber dem Gericht, sondern gegenüber dem Vergleichspartner zu erklären sei. Außerdem könne, zumal in einem Rechtsstreit, in dem kein Zwang zur Vertretung durch Rechtsanwälte bestehe, nur bei einem Widerruf gegenüber dem Gericht sichergestellt werden, daß der Zugang verläßlich dokumentiert und eine nicht rechtskundig beratene Partei nicht zu schwierigen rechtlichen Überlegungen darüber genötigt werde, wem gegenüber der Widerruf zu erklären sei.

Im Schrifttum wird vielfach die Auffassung vertreten, der Widerruf könne wirksam sowohl gegenüber dem Gericht als auch gegenüber dem Prozeßgegner erfolgen (MünchKommZPO/Wolfsteiner, 2. Aufl., § 794 Rdnr. 61; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 794 Rdnr. 85 f.; Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, 3. Aufl., § 794 Rdnr. 39, jeweils m.w.Nachw.).

2. Die Frage bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Es besteht Einigkeit darüber, daß die Parteien den Empfänger des Widerrufs in dem Vergleich bestimmen können (, NJW 1980, 1753, unter II 2). Dies kann auch stillschweigend geschehen ( aaO; OLG Brandenburg, NJW-RR 1996, 123; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 255, unter II 1; OLG Koblenz, MDR 1997, 883). Eine solche Bestimmung hat das Berufungsgericht hier rechtsfehlerhaft verneint. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Auslegung eines Prozeßvergleichs - dem Doppelnatur zukommt (BGHZ 79, 71, 74; 142, 84, 88), der folglich (auch) einen materiellen Inhalt besitzt - in der Revisionsinstanz nur in beschränktem Umfang, also nur darauf überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind, etwa indem wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen worden ist, oder ob, weil es sich (auch) um eine Prozeßhandlung handelt, die Auslegung frei nachprüfbar ist (offengelassen auch von , NJW-RR 1995, 1201, unter II 1; Urteil vom - XII ZR 59/93, NJW 1995, 652, unter I 4).

a) Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht sich bei der Auslegung im wesentlichen auf die Feststellung der Verkehrssitte beschränkt und die übereinstimmende tatsächliche Handhabung des Widerrufs durch die Parteien unberücksichtigt gelassen hat (§§ 133, 157 BGB). Das nachträgliche Verhalten der Parteien kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten (, NJW 1988, 2878, unter 2 b; Beschluß vom - BLw 57/93, WM 1994, 267 unter III; Urteil vom - IX ZR 164/96, NJW-RR 1998, 259 = WM 1997, 2305, unter II 3 b; Urteil vom - XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, 801, unter II 5). Die Beklagte hat den Widerruf des Prozeßvergleichs fristgemäß nur gegenüber dem Gericht erklärt. Die Kläger haben dies weder in erster Instanz noch mit ihrer Berufungserwiderung gerügt. Sie sind, wie sich aus ihrem weiteren Verhalten im Prozeß ergibt, von der Wirksamkeit des Widerrufs ausgegangen und haben den Rechtsstreit in der Sache fortgesetzt, bis die Frage des richtigen Widerrufsgegners vom Berufungsgericht aufgeworfen worden ist. Dieses nachträgliche Verhalten der Parteien hat das Berufungsgericht bei der Auslegung des Prozeßvergleichs rechtsfehlerhaft nicht in seine Würdigung einbezogen.

b) Die tatrichterliche Auslegung ist deshalb für den Senat - auch im Falle einer revisionsrechtlich eingeschränkten Nachprüfbarkeit - nicht bindend. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Vergleich selbst auslegen. Dabei ist das tatsächliche Verhalten der Parteien im Zusammenhang mit dem Widerruf des Vergleichs ein deutliches Indiz dafür, daß sie schon bei Vergleichsschluß übereinstimmend das Gericht als den richtigen Erklärungsgegner für einen etwaigen Widerruf ansahen, auch ohne daß dies im Vergleichstext ausdrücklich bestimmt wurde. Dafür spricht weiter die im Sitzungsprotokoll wiedergegebene Äußerung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, der auf die Frage des Berufungsgerichts, woher er wisse, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger davon ausgegangen sei, zur Fristwahrung reiche der rechtzeitige Eingang des Widerrufs bei Gericht aus, geantwortet hat, dies sei so üblich. Die Vorstellung von einer in Berlin allgemein bestehenden entsprechenden Übung mag unzutreffend gewesen sein, wie das Berufungsgericht festgestellt hat. Das ändert jedoch nichts daran, daß die Parteien im konkreten Fall in der Vorstellung und dem Willen übereinstimmten, ein etwaiger Widerruf solle oder könne zumindest auch gegenüber dem Gericht erklärt werden. Auf einen entsprechenden Vertragswillen deutet schließlich der Umstand hin, daß sie für den Fall des Widerrufs vorsorglich bereits streitig verhandelt und sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben. Sie hielten also offensichtlich für die Fortsetzung des Rechtsstreits keine weitere Handlung als den Widerruf für erforderlich, was nur in Betracht kommt, wenn der Widerruf unmittelbar gegenüber dem Gericht erfolgt. Insgesamt ist deshalb der Widerrufsvorbehalt der Parteien in dem Vergleich vom dahin auszulegen, daß sie stillschweigend jedenfalls auch eine Widerrufserklärung gegenüber dem Gericht zulassen wollten.

III.

Die Revision ist danach begründet, und das Berufungsurteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine weiteren Feststellungen getroffen hat, kann der Senat nicht selbst in der Sache entscheiden. Diese ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Fundstelle(n):
NJW-RR 2005 S. 1323 Nr. 19
NAAAC-04320

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja