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Weitere vorgesehene Regelungen des Jahressteuergesetzes 2007
In (Sonder-)Fällen, in denen eine zusätzliche Beitragszahlung zugunsten einer Rentenversicherung (sog. Rürup-Rente) die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Beträge nicht erhöht, wird ein „Erhöhungsbetrag” angesetzt. Dadurch wird sichergestellt, dass zusätzliche Beiträge für eine Basisrente immer mindestens mit dem sich nach § 10 Abs. 3 Satz 4 und 6 EStG ergebenden Prozentsatz als Vorsorgeaufwendungen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt werden.
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG-E sieht vor, auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine Versorgungseinrichtung leistet, als Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit zu erfassen. Diese Sonderzahlungen können z. B. anlässlich der Umstellung auf Kapitaldeckung an die Pensionskasse fließen. Für solche Leistungen soll ein Pauschsteuersatz von 15 % eingeführt werden.
In bestimmten Fällen sieht § 13b Abs. 3 UStG Ausnahmen von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers vor. Ab soll diese Regelung um zwei Ausnahmen erweitert werden, die Leistungen im Zusammenhang mit Messen, Ausstellungen und Kongressen betre...