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Tantiemezahlung trotz eines bestehenden Verlustvortrags
Verspricht eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewinntantieme, so muss ein bei ihr bestehender Verlustvortrag jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, wenn der tantiemeberechtigte Geschäftsführer für den Verlust zumindest mitverantwortlich war. Andernfalls liegt in der Höhe des Differenzbetrags zwischen der tatsächlich zu zahlenden Tantieme und derjenigen, die sich bei Berücksichtigung des Verlustvortrags ergeben hätte, eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.