Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 238 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 575
Instanzenzug: LG Lüneburg vom
Gründe
I.
Die Klägerin hat gegen das ihr am zugestellte Urteil des Amtsgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom , eingegangen beim Landgericht Lüneburg am , hat die Klägerin ihr Rechtsmittel begründet. Nach einem Hinweis des Vorsitzenden der Zivilkammer darauf, dass die Berufungsbegründung erst nach Ablauf der bis zum verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangen sei, hat die Klägerin am Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Zur Begründung hat sie vorgetragen:
Die Berufungsbegründung sei noch am unterzeichnet und in die Ausgangspost der Kanzlei der Klägervertreter gegeben worden. M. B. , Auszubildende in dieser Kanzlei, habe diese Post einkuvertiert, mit dem Freistempler frankiert und in einen Sammelumschlag gesteckt. Die Auszubildende handele an jedem Arbeitstag, damit auch am , in dieser Weise. Sodann gebe sie jeweils die vorfrankierte Post vor 18.00 Uhr zur Hauptpost. Sollte ausnahmsweise einmal eine direkte Abgabe bei der Hauptpost nicht mehr möglich sein, werde die Post auf jeden Fall vor 18.00 Uhr in den direkt vor der Kanzlei befindlichen Briefkasten eingeworfen, der jeweils nach 18.00 Uhr geleert werde. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe nicht damit rechnen müssen, dass entgegen der üblichen Postlaufzeit von einem Tag zwischen dem Absendeort und dem Landgericht der Begründungsschriftsatz erst am das Landgericht Lüneburg erreichen werde. Zur Glaubhaftmachung hat die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung der Auszubildenden M. B. vorgelegt.
Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluss vom zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung der Klägerin wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:
Es sei nicht auszuschließen, dass den Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der Frist ein Organisationsverschulden treffe, welches der Klägerin zuzurechnen sei. Denn der Prozessbevollmächtigte habe nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass sich die Auszubildende bisher als absolut zuverlässig erwiesen habe und durch geeignete Maßnahmen überwacht worden sei. Zudem sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Auszubildende die Begründungsschrift tatsächlich am vor 18.00 Uhr in den Briefkasten eingeworfen habe. In ihrer eidesstattlichen Versicherung schließe M. B. lediglich von der allgemeinen Üblichkeit auf den konkreten Einzelfall.
II.
1. Die gegen den vorgenannten Beschluss des Landgerichts nach § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, weil er ihr gemäß den nachstehenden Ausführungen den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. , NJW 2004, 367 unter II 1 m.w.N.).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch sachlich begründet.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt. Die Klägerin war ohne ihr Verschulden verhindert, die vorgenannte Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts trifft ihren Prozessbevollmächtigten kein Verschulden an der Fristversäumung, das sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste.
a) Fehl geht die Annahme des Berufungsgerichts, ein Organisationsverschulden des Anwalts der Klägerin könne nicht ausgeschlossen werden, weil er nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht habe, die Auszubildende arbeite stets zuverlässig und werde auch durch geeignete Maßnahmen entsprechend überwacht. Das Landgericht verkennt insoweit, dass ein etwaiges Organisationsverschulden des Anwalts nur von Bedeutung sein kann, sofern nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt von einem Fehlverhalten der Kanzleimitarbeiterin auszugehen wäre. Ist das aber hier - wie unter b) ausgeführt - nicht der Fall, scheidet ein derartiges Organisationsverschulden schon mangels einer Kausalität für die Fristversäumung aus.
b) Nach dem durch die eidesstattliche Versicherung der Auszubildenden M. B. vom glaubhaft gemachten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass sie die Postsendung rechtzeitig, d.h. am vor 18.00 Uhr, der Deutschen Post übergeben hat. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat an Eides Statt versichert, der Schriftsatz sei am in die Ausgangspost gegeben worden. Nach dem Wortlaut der eidesstattlichen Versicherung der Auszubildenden hat sie die Postsendung der Kanzlei in der fraglichen Zeit zwischen 14. und an jedem Arbeitstag entweder vor 18.00 Uhr am Schalter in der Hauptpost abgegeben oder vor 18.00 Uhr in den Briefkasten vor der Kanzlei eingeworfen. Damit hat sich die Auszubildende in ihrer eidesstattlichen Versicherung eindeutig erklärt. Die gegenteilige Beurteilung durch das Landgericht, die Auszubildende habe lediglich von der allgemeinen Üblichkeit auf den konkreten Einzelfall gefolgert, ist mit diesem Wortlaut nicht zu vereinbaren.
III.
Nach alledem hat die Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Frist zur Begründung der Berufung ohne ihr Verschulden versäumt. Da auch im Übrigen die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben sind (§§ 234, 236 ZPO), war der Klägerin die Wiedereinsetzung antragsgemäß zu bewilligen (§ 233 ZPO).
Fundstelle(n):
HAAAC-03872
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein