Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: EGZPO § 26 Nr. 5; ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 519 Abs. 2; ZPO § 519 b Abs. 1 a.F.; ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3 a.F.; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
Instanzenzug: LG Duisburg vom
Gründe
Das Rechtsmittel der Beklagten, das entgegen seiner unzutreffenden Bezeichnung als "Nichtzulassungsbeschwerde" (§ 544 ZPO) gemäß der nachträglichen Richtigstellung der Beklagten in eine nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde umzudeuten ist, ist unzulässig. Entgegen der Beschwerdebegründung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Beschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluß, durch den das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Teilurteil vom mangels fristgemäßer Begründung nach §§ 519 Abs. 2, 519 b Abs. 1 ZPO a.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 5 EGZPO als unzulässig verworfen hat, widerspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Der Beschwerdebegründung ist zwar zuzugeben, daß der Vorsitzende des Berufungsgerichts den am , dem letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, eingereichten und mit Arbeitsüberlastung ausreichend begründeten Antrag der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entgegen § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 5 EGZPO zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. , NJW 2001, 3552 unter II 2). Das ändert jedoch nichts daran, daß die am eingegangene Berufungsbegründung nicht mehr fristgerecht war (vgl. BGH aaO unter II 1). Der möglicherweise als Antrag auf Wiedereinsetzung auszulegende Schriftsatz der Beklagten vom hat nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gewahrt, da die Verfügung mit der Ablehnung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am zugegangen ist. Auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Berufungsbegründung erst am und damit nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist bei Gericht eingegangen ist.
Fundstelle(n):
NAAAC-03857
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein