BGH Beschluss v. - VIII ZB 10/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 575 Abs. 5; ZPO § 570 Abs. 3

Instanzenzug:

Gründe

I.

Der Beklagte ist vom Amtsgericht Köln zur Zahlung von 1.599,79 € verurteilt worden. Seine dagegen eigenhändig eingelegte Berufung hat das als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschuß wendet sich der Beklagte mit einem von ihm als Einspruch bezeichneten Schreiben vom .

Mit einem weiteren Schreiben vom hat er beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts auszusetzen.

II.

Der Antrag des Beklagten, die Vollziehung des amtsgerichtlichen Urteils bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen (§§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO), ist nicht begründet. Der Beklagte hat nicht dargetan, daß ihm durch die Vollstreckung des Urteils größere Nachteile drohen als der Klägerin durch eine Aufschiebung dieser Maßnahme (vgl. , NJW 2002, 1658 f.; Senat, Beschluß vom - VIII ZR 77/03, WuM 2003, 509).

Fundstelle(n):
EAAAC-03685

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein