BGH Urteil v. - VII ZR 418/01

Leitsatz

[1] Zur bestimmten Angabe des Klagegegenstandes bei einer Teilklage.

Gesetze: ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

Instanzenzug: Thüringer OLG in Jena vom LG Meiningen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Teilklage auf Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5 Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (GSB) in Anspruch.

Die Beklagte war Geschäftsführerin der P-GmbH. Diese erstellte als Generalunternehmerin ein Wohn- und Geschäftshaus. Sie beauftragte in getrennten Verträgen die Klägerin mit Herstellung und Einbau einerseits der Fenster und andererseits der Türen. Nach Ausführung der Arbeiten erstellte die Klägerin zwei Schlußrechnungen, die mit Beträgen von 33.898,55 DM bzw. 102.768,60 DM endeten. Zahlungen erfolgten nicht. Über das Vermögen der P-GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Projekt war durch grundpfandrechtlich abgesicherte Bankkredite finanziert worden. Nach dem Vortrag der Klägerin hatte die P-GmbH aus diesen Mitteln vom Bauherrn Zahlungen für die Leistungen der Klägerin erhalten, ohne diese an die Klägerin weiterzuleiten.

Die Klägerin begehrt die Zahlung von 65.000 DM. Sie ordnet den beiden Schlußrechnungen Teilbeträge von 20.000 DM bzw. 45.000 DM zu. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie als unzulässig abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Gründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Die Beurteilung richtet sich nach den bis zum geltenden Gesetzen.

I.

Das Berufungsgericht hält die Teilklage für unzulässig, da nicht erkennbar sei, welcher Teil des Gesamtanspruchs, der sich aus mehreren selbständigen Einzelforderungen zusammensetze, Gegenstand der Klage sein solle. Die Klägerin hätte im einzelnen angeben müssen, wie die eingeklagte Summe ziffernmäßig auf die verschiedenen einzelnen Rechnungspositionen verteilt werden solle. Zumindest hätte sie bestimmen müssen, in welcher Reihenfolge die Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme gefordert würden. Auch fehle eine Aufteilung der Teilbeträge von 20.000 DM und 45.000 DM auf die streitgegenständlichen Einzelforderungen der beiden Schlußrechnungen.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Teilklage ist zulässig, ihr Gegenstand ist hinreichend bestimmt. Das Berufungsgericht hält die zwischen den Beteiligten bestehenden Ansprüche nicht genügend auseinander. Es verkennt zudem die rechtliche Bedeutung der einzelnen Positionen in den Schlußrechnungen.

1. Eine Teilklage genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn erkennbar ist, welcher Teil des Gesamtanspruchs Gegenstand der Klage sein soll (, BGHZ 124, 164, 166). Das ist hier der Fall. Die Klägerin macht 65.000 DM als Teil eines Schadensersatzanspruchs von insgesamt 136.667,15 DM aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5 GSB geltend. Die beiden Werklohnforderungen der Klägerin gegen die P-GmbH sind lediglich für die Höhe dieses Anspruchs bedeutsam. Sie sind nicht unmittelbar Gegenstand der Klage.

2. Die Teilklage wäre auch dann zulässig, wenn korrespondierend zu den beiden Werklohnforderungen Klagegegenstand zwei prozessual selbständige Schadensersatzansprüche sein sollten. Die Klägerin hat klargestellt, daß sie aus diesen Ansprüchen Teilbeträge von 20.000 DM und 45.000 DM geltend macht. Das genügt.

3. In keinem Fall war es erforderlich, die Klagesumme auf die einzelnen Positionen der Schlußrechnungen aufzuteilen. Denn diese stellen schon im Rahmen der Schlußrechnung nur unselbständige Rechnungsposten dar (, BauR 1999, 251 = ZfBR 1999, 94). Das gilt erst recht, wenn nicht die Werklohnforderung Gegenstand der Klage ist, sondern ein Schadensersatzanspruch, dessen Höhe sich nur an dieser Forderung orientiert.

III.

Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben, die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der Prüfung der Begründetheit der Klage wird das Berufungsgericht gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen haben, die der Senat zum Vorsatz in seinem Urteil vom - VII ZR 305/99, BauR 2002, 620 = ZfBR 2002, 349 = NZBau 2002, 392 aufgestellt hat.

Fundstelle(n):
ZAAAC-03558

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein