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BGH Urteil v. - VII ZR 416/99

Gesetze: VOB/B § 16 B Nr. 3 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

1. Der Auftraggeber, der die Schlußrechnung nach Ablauf der Prüfungsfrist von zwei Monaten prüft und anschließend Einwendungen erhebt, verwirkt diese Einwendungen nicht schon deshalb, weil die Prüfungsfrist abgelaufen ist.

2. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Verwirkung, die auch für Einwände gegen die Schlußrechnung maßgeblich sind, ist der Einwand der Verwirkung nur begründet, wenn der Auftragnehmer aufgrund des Zeitablaufs und weiterer auf dem Verhalten des Auftraggebers beruhenden Umstände darauf vertraut hat und darauf vertrauen durfte, daß der Auftraggeber seine Rechte nicht mehr geltend machen wird.

3. Die auf dem Zeitablauf beruhenden Beweisschwierigkeiten des Auftragnehmers rechtfertigen grundsätzlich nicht den Einwand der Verwirkung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 855 Nr. 17
DB 2001 S. 1829 Nr. 34
PAAAC-03557

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BGH, Urteil v. 18.01.2001 - VII ZR 416/99

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