a) Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch ist im Rahmen der nach § 91 a ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung allenfalls dann beachtlich, wenn sein Bestehen sich ohne besondere Schwierigkeiten, insbesondere ohne Beweisaufnahme feststellen läßt (Bestätigung von IVb ZR 613/80, MDR 1981, 126).
b) Eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO hindert eine Partei nicht, einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen die andere Partei durchzusetzen, wenn das Gericht in seinem Kostenbeschluß die Prüfung der materiellen Rechtslage ausdrücklich abgelehnt und auf die Möglichkeit verwiesen hat, einen etwaigen Anspruch im Klageweg durchzusetzen.