Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze:
Gründe
Soweit der Senat die Revisionen der Klägerin und der Beklagten zu 1), 2) und 9) nicht annimmt, bemerkt er ergänzend folgendes:
I.
Die Würdigung des Berufungsgerichts, wonach den Beklagten zu 1), 2) und 9) der Beweis einer vertragsändernden Vereinbarung bezüglich der Konsolenerrichtung nicht gelungen ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat die Beklagten auch zutreffend als beweisbelastet angesehen: Der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Grundsatz, daß derjenige eine nachträgliche Vertragsänderung zu beweisen hat, der sich auf sie beruft (, BauR 1995, 92, 93 = ZfBR 1995, 27), geht der Regel vor, daß der Auftraggeber nach Abnahme der Leistung deren Mangelhaftigkeit und als deren Voraussetzung auch den vertraglichen Sollzustand beweisen muß.
II.
Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten zu 1) und 2) und der Beklagten zu 9) als deren Bürgin im Ergebnis zu Recht wegen eines mitwirkenden Verschuldens der Klägerin dem Grunde nach auf die Hälfte des Schadens beschränkt. Der Senat teilt die grundsätzlichen Erwägungen des Berufungsgerichts zur Mitverantwortlichkeit der Klägerin aus Verletzung von Kooperations-, Koordinierungs- und Kommunikationspflichten nicht. Er sieht das mitwirkende Verschulden in dem vom Berufungsgericht festgestellten Versäumnis, das beim Hochwasserschutz verfolgte Konzept und die darin für die Konsole vorgesehene Funktion für die ausführenden Unternehmer planerisch hinreichend zu verdeutlichen.
III.
Der Senat versteht den Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts (Tenor Abschnitt I. 1 Absatz 2) dahin, daß die Feststellung auch Ansprüche aus § 13 Nr. 7 Absatz 2 Buchst. d) VOB/B zur Hälfte erfaßt, soweit die Beklagten zu 1) und 2) den Schaden durch Abschluß einer Versicherung ihrer gesetzlichen Haftpflicht gedeckt haben oder innerhalb der von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätten decken können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
HAAAC-03337
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein