BGH Beschluss v. - VII ZR 134/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs.; ZPO § 544 Abs. 7

Instanzenzug: LG Ulm 2 O 10/99 vom OLG Stuttgart 3 U 111/00 vom

Gründe

1. Das Berufungsurteil ist im tenorierten Umfang aufzuheben, weil es insoweit auf einer Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör beruht.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die hilfsweise erklärte Aufrechnung in der Berufung nicht mehr geltend gemacht, findet im Sachverhalt keine Stütze. Die Hilfsaufrechnung wurde in erster Instanz geltend gemacht. Das Landgericht hat sie nicht geprüft, weil es die Klageforderung als verjährt angesehen hat. Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen. Die Bezugnahme war zulässig, weil dieser Vortrag in erster Instanz aus Rechtsgründen nicht behandelt wurde. Das Übergehen dieses Vortrages begründet einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (, zur Veröffentlichung vorgesehen), so dass das Urteil insoweit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.

2. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAC-03273

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein