BGH Beschluss v. - VII ZA 2/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 4

Instanzenzug: AG Potsdam 49 M 5138/05 vom LG Potsdam 5 T 176/06 vom

Tenor

Der Antrag der Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das Beschwerdegericht hat zutreffend entschieden, dass Pfändungsschutz nur in Betracht kommt, wenn die Sterbegeldversicherung auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen wurde. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage erscheint im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung in § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht als schwierig, so dass trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen ist (, NJW-RR 2003, 130 = BGHR ZPO § 114 Erfolgsaussicht 2).

Fundstelle(n):
VAAAC-03114

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein