Leitsatz
[1] Eine Haftungsfreistellung des nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers wegen Störung des Gesamtschuldverhältnisses mit einem nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen setzt voraus, daß der Verrichtungsgehilfe nachweislich schuldhaft gehandelt hat (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 157, 9 ff.).
Gesetze: BGB § 831 A; BGB § 823 Hb; BGB § 840 Abs. 1; BGB § 840 Abs. 2; PflVG § 3 Nr. 1; PflVG § 3 Nr. 8; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3
Instanzenzug: LG Cottbus
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten zu 2 als Haftpflichtversicherer des an einem Unfall beteiligten Lkw auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden in Anspruch.
Der Kläger und der Beklagte zu 1 waren als Lkw-Fahrer für verschiedene Arbeitgeber tätig, für die sie am Asphalt zur Erneuerung des Straßenbelags einer Brücke transportierten. Die Brücke führt über die Gleise der Deutschen Bahn. Die elektrischen Oberleitungen für die Züge sind im Luftraum über der Brücke verspannt. Um den Asphalt ordnungsgemäß auf der Fahrbahn verteilen zu können, mußte der den Asphalt liefernde Lkw mit dem Ladegut rückwärts an die Asphaltiermaschine herangefahren werden. Die Asphaltiermaschine, die über eine eigene Lenkeinrichtung gesteuert wurde, schob sodann den Lkw vor sich her, der durch Anheben der Kippmulde die Maschine mit frischem Asphalt versorgte.
Zum Unfallzeitpunkt ließ sich der Beklagte zu 1 in entsprechender Weise mit dem bei dem Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Lkw, dessen Halter der Arbeitgeber des Beklagten zu 1 war, schieben. Der Kläger hatte den von ihm geführten Lkw abgestellt und wartete auf die Beendigung des Arbeitsvorgangs, um den von ihm angelieferten Asphalt abladen zu können. Als der Kläger die geöffnete Beifahrertür des von dem Beklagten zu 1 gesteuerten Lkw anfaßte, um sich zu erkundigen, wie lange der Entladevorgang noch dauere, erlitt er auf nicht geklärte Weise einen Stromschlag. Er wurde dadurch schwer verletzt. Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen hat den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall anerkannt.
Der Kläger meint, der Beklagte zu 1 habe den Unfall fahrlässig herbeigeführt. Der Arbeitgeber und Halter des Fahrzeugs - der Inhaber der Spedition L. - hafte für den Beklagten zu 1 aus vermutetem Auswahl- oder Überwachungsverschulden, weshalb der entsprechende Direktanspruch auch gegen den Beklagten zu 2 gegeben sei.
Das Landgericht hat die Ersatzpflicht des Beklagten zu 2 für die materiellen Schäden aufgrund der Haftung für die Betriebsgefahr des Lkw festgestellt. Es hat im übrigen die Klage abgewiesen, weil der Beklagte zu 1 gemäß § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII von der Haftung für das streitgegenständliche Unfallgeschehen freigestellt sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlußberufung des Beklagten zu 2 diesen zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € verurteilt und festgestellt, daß er verpflichtet sei, dem Kläger neben den materiellen Schäden auch künftige immaterielle Schäden zu ersetzen. Der erkennende Senat hat die nur vom Beklagten zu 2 eingelegte Revision zugelassen, soweit dieser verurteilt worden ist, an den Kläger Schmerzensgeld zu zahlen und seine Ersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher immaterieller Schäden aus dem Unfall vom festgestellt worden ist. Mit der im Umfang dieser Zulassung geführten Revision begehrt der Beklagte zu 2 die Zurückweisung der Berufung des Klägers in vollem Umfang und die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Gründe
I.
Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der allein noch im Streit befindlichen Haftung des Beklagten zu 2 auf Ersatz des immateriellen Schadens des Klägers ausgeführt, daß der Schaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursacht worden sei. Der Beklagte zu 2 hafte als Haftpflichtversicherer des vom Beklagten zu 1 gesteuerten Lkw gemäß § 3 Nr. 1 PflVG allerdings nur, soweit der Arbeitgeber - zugleich der Halter des Lkw - zur Leistung von Schmerzensgeld verpflichtet sei. Diesen treffe nach § 831 Abs. 1 BGB ein Verschulden bei der Auswahl und Überwachung seines Verrichtungsgehilfen, des Beklagten zu 1. Ob dieser die Verletzung schuldhaft verursacht habe, sei für die Haftung nach § 831 Abs. 1 BGB unerheblich. Zwar könne nach dem Schutzzweck des § 831 BGB der Geschäftsherr ausnahmsweise vom Geschädigten trotz rechtswidriger Schadenszufügung durch einen Verrichtungsgehilfen nicht in Anspruch genommen werden, wenn dieser objektiv fehlerfrei gehandelt habe. Hierfür sei der Beweis jedoch nicht erbracht. Es sei Sache des Geschäftsherrn und im Anschluß daran auch des nach § 3 PflVG direkt haftenden Versicherers, den Ausschluß der Widerrechtlichkeit zu beweisen. Auch den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB habe der Beklagte zu 2 nicht geführt.
II.
Das Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht hat außer Acht gelassen, daß unter den Umständen des Streitfalls ein Ausschluß der Haftung des Beklagten zu 2 nach den §§ 831, 823, 847 BGB (a.F.) nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 9 ff.). Darauf weist die Revision mit Recht hin.
1. Aufgrund der insoweit eingetretenen Rechtskraft ist nicht Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung, daß die Klage gegen den Beklagten zu 1 wegen der Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII abgewiesen worden ist. Die Revisionserwiderung übersieht mit ihrem Einwand, die rechtskräftige Klagabweisung wirke nur für und gegen den einzelnen Gesamtschuldner und gelte nach § 425 BGB nicht für die Verpflichtung des Beklagten zu 2 als weiteren Gesamtschuldner, die Rechtskrafterstreckung nach § 3 Nr. 8 PflVG. Diese gilt nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats, auch dann wenn der Direktanspruch und der Haftpflichtanspruch nicht in getrennten, nacheinander geführten Prozessen geltend gemacht, sondern Versicherer und Schädiger als - einfache (vgl. BGHZ 63, 51, 53 ff.) - Streitgenossen gemeinsam im selben Rechtsstreit in Anspruch genommen worden sind (vgl. - VersR 1978, 862, 865; vom - VI ZR 128/77 - VersR 1979, 841 f.; vom - VI ZR 254/79 - VersR 1981, 1156 ff.; ebenfalls vom - VI ZR 304/79 - VersR 1981, 1158 f. und vom - VI ZR 256/02 - VersR 2003, 1121).
2. Für die Entscheidung des Falles ist jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von Bedeutung, ob der Beklagte zu 1 schuldhaft gehandelt hat. Träfe den Beklagten zu 1 ein Verschulden, hätte seine Haftungsprivilegierung eine Störung des dann bestehenden Gesamtschuldverhältnisses zur Folge, aufgrund deren der Beklagte zu 2 dem Kläger nicht für den Ersatz immateriellen Schadens haften würde.
a) Besteht zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr. vgl. Senat BGHZ 61, 551, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 f.; 157, 9, 14 ff.; vom - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669, 2670). Diese Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht auf dem Gedanken, daß einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden allein tragen zu lassen (hierzu grundlegend Senat BGHZ 61, 51, 53 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Zweitschädiger "in Höhe des Verantwortungsteils" freizustellen, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt (vgl. Senat BGHZ 61; 155 und 157 jeweils aaO). Unter "Verantwortungsteil" ist die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der eigene Anteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen (Senat BGHZ 110, 114, 119).
b) Nach diesen Grundsätzen hätte der Beklagte zu 1 bei Annahme seines Verschuldens im Innenverhältnis zu seinem Arbeitgeber die Verantwortung für die Schadensentstehung ohne die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII allein zu tragen, weil diesen als Geschäftsherrn nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB die gesamtschuldnerische Haftung nur aus vermutetem Auswahl- und Überwachungsverschulden treffen könnte. Darüber hinaus bietet der Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine eigene "Verantwortlichkeit" des Arbeitgebers zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder eines Organisationsverschuldens (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, aaO, 19 f.). Bei dieser Sachlage wäre im Verhältnis der beiden Gesamtschuldner zueinander der Beklagte zu 1 nach § 840 Abs. 2 BGB allein verpflichtet, wenn er nachweislich schuldhaft gehandelt hätte (Senatsurteil BGHZ 157, aaO, 15). Dann wäre nämlich "ein anderes bestimmt" im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Dies beruht auf dem Grundgedanken, daß - wenn auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt - im Innenverhältnis der schuldhaft Handelnde den ganzen Schaden tragen soll. Auch kann derjenige, der seinerseits eine Pflicht verletzt hat, im Innenausgleich sich nicht mit Erfolg darauf berufen, in der Erfüllung eben dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden zu sein (vgl. Senat BGHZ 110, 114, 122).
Mithin wäre es, falls den Beklagten zu 1 ein Verschulden trifft, nicht gerechtfertigt, den Arbeitgeber des Beklagten zu 1 und im Wege des Direktanspruchs nach § 3 Nr. 1 PflVG den Beklagten zu 2 als Haftpflichtversicherer gleichwohl für den Personenschaden des Klägers haften zu lassen, so daß die Frage eines Verschuldens des Beklagten zu 1 nicht offenbleiben konnte.
c) An diesem Ergebnis ändert sich nichts durch einen etwa bestehenden arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch des Beklagten zu 1 gegen seinen Arbeitgeber. Darauf weist die Revision mit Recht hin. Diese Besonderheiten des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gelten grundsätzlich nur im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie beschränken weder Haftpflichtansprüche von außerhalb des Betriebes stehenden Dritten (st. Rspr. vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 110, 114; 108, 305; vom - VI ZR 103/93 - VersR 1994, 477, 478; BAG VersR 1958, 54, 55), noch können sie umgekehrt bei einer Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses die haftungsrechtliche "Verantwortlichkeit" des Arbeitgebers im Verhältnis zum geschädigten außenstehenden Dritten erweitern (vgl. Senat BGHZ 157, aaO, 17 m.w.N.).
III.
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur Klärung des Verschuldens des Beklagten zu 1 an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW 2005 S. 2309 Nr. 32
EAAAC-02995
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja