BGH Urteil v. - VI ZR 349/02

Leitsatz

[1] a) Bei Unfällen von Betriebsangehörigen ist nach Inkrafttreten der §§ 104, 105 SGB VII zwischen Betriebswegen und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden. Für die Abgrenzung können die Kriterien herangezogen werden, die die Rechtsprechung zur "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" nach §§ 636, 637 RVO entwickelt hat. (Fortführung von BGHZ 145, 311).

b) Wenn ein Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur Mitfahrt mit einem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen Fahrer in Anspruch nimmt, handelt es sich bei der Fahrt um einen nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg.

Gesetze: BGB § 823 Ha; SGB VII § 8

Instanzenzug: LG Frankfurt (Oder)

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten immateriellen und materiellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Er war einer von sechs Mitarbeitern der Firma T. GmbH, denen von ihrer Arbeitgeberin für die Fahrten vom gemeinsamen Wohnort zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde. Die Betriebskosten dieses bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs übernahm die Arbeitgeberin. Die Fahrten organisierten die Mitarbeiter selbst. Üblicherweise parkte ein Mitarbeiter das Fahrzeug über Nacht bei sich und holte die übrigen Kollegen am nächsten Morgen ab.

Am steuerte ein Arbeitskollege des Klägers den Kleintransporter auf der Rückfahrt von einer Baustelle und verursachte dabei schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger schwer verletzt wurde. Der Umfang der Verletzungen ist zwischen den Parteien teilweise streitig. Für Arztberichte über seine Verletzungen mußte der Kläger 249,40 DM aufwenden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte durch eine als "Teilurteil" bezeichnete Entscheidung zum Ersatz des materiellen Schadens des Klägers sowie in Ansehung der unstreitigen Verletzungen zur Zahlung eines Teils des begehrten Schmerzensgeldes verurteilt. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung.

Gründe

I.

Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, die Beklagte hafte dem Kläger gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F., § 3 Nr. 1 PflVG für dessen immateriellen Schaden. Ihre Haftung sei nicht gemäß §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 3 SGB VII ausgeschlossen. Der Unfall habe sich nämlich nicht auf einem Betriebsweg ereignet, sondern auf dem Heimweg "bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr". Dieser werde von dem Haftungsprivileg nicht erfaßt. Der Fahrer habe zwar zu dem nach § 105 Abs. 1 SGB VII geschützten Personenkreis gehört, den Versicherungsfall jedoch nicht durch eine betriebliche Tätigkeit ausgelöst. Die Heimfahrt weise keine für einen innerbetrieblichen Vorgang typischen Merkmale auf. Der Fahrer und seine Arbeitskollegen seien von jeder Direktionsgewalt des Arbeitgebers frei gewesen; sie hätten die Fahrtroute, die Ankunftszeit und darüber, wann und wo jeder der Insassen das Fahrzeug verläßt, eigenständig entschieden. Daß sie mit einem betriebseigenen Fahrzeug unterwegs waren, und dieses nicht zu anderen Zwecken nutzen durften, stehe dieser Annahme ebensowenig entgegen wie das Interesse des Arbeitgebers an der gemeinsamen Fahrt. Die Beförderung der Arbeitnehmer möge zwar im Interesse des Arbeitgebers gelegen haben, weshalb er auch das Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe, doch werde sie dadurch nicht zum integrierten Bestandteil der Betriebsorganisation.

Nach der Neuregelung des Rechtes der gesetzlichen Unfallversicherung zum sollten nach dem Willen des Gesetzgebers Wegeunfälle vom Haftungsprivileg nicht mehr erfaßt sein, weil die betrieblichen Risiken dort keine Rolle spielten. Deshalb seien vom Haftungsprivileg nach der Gesetzesbegründung diejenigen Betriebswege ausdrücklich ausgenommen, die nach dem bis dahin geltenden Recht als Teilnahme am öffentlichen Verkehr behandelt worden seien.

Der unstreitige Teil der Verletzungen rechtfertige ein Schmerzensgeld von 25.000 €.

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft ein Teilurteil erlassen, weil dadurch die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen entstanden sei. Es trifft zwar zu, daß ein Teil eines einheitlichen Anspruchs, dessen Grund streitig ist, nur dann durch Teilurteil zugesprochen werden darf, wenn zugleich ein Grundurteil ergeht (BGHZ 107, 236, 242). Hier hat das Berufungsgericht aber in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils an zwei Stellen deutlich gemacht, daß die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Zum einen hat es ohne Einschränkung festgestellt, daß der Kläger für den eingetretenen immateriellen Schaden hafte. Zum anderen hat es den geltend gemachten materiellen Schaden voll zugesprochen. Somit liegt der Wille des Gerichts, auch über den hinsichtlich der Schadensfolgen noch streitigen immateriellen Schaden dem Grunde nach zu entscheiden, klar zutage. Auch wenn dies durch ein Versehen in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gekommen sein sollte, wäre eine Aufhebung des als Teilurteil bezeichneten Urteils nicht erforderlich; vielmehr könnte die Urteilsformel nach § 319 ZPO berichtigt werden (vgl. - NJW 1964, 1858). Unabhängig davon kann das Berufungsurteil aus sachlichen Gründen keinen Bestand haben.

2. Zu Recht macht die Revision geltend, ein Anspruch gegen die Beklagte bestehe nicht, weil dem bei ihr mitversicherten Fahrer das Haftungsprivileg der §§ 104, 105 SGB VII zugute komme.

Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Gleiches gilt nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII für Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursacht haben.

Unter den Umständen des zu entscheidenden Falles liegen die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach den für den Senat bindenden, im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor.

a) Außer Streit steht zwischen den Parteien, daß der im selben Betrieb wie der Kläger beschäftigte Fahrer den Verkehrsunfall am schuldhaft verursacht und dadurch einen Versicherungsfall des Klägers im Sinne der §§ 7, 8 SGB VII herbeigeführt hat, ohne vorsätzlich zu handeln.

b) Zutreffend ist auch der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, wonach zwischen Betriebswegen als versicherter Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII mit der Folge des Haftungsprivilegs und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden ist, für die ein Haftungsprivileg nicht besteht. Insoweit folgt das Berufungsgericht der grundlegenden Entscheidung BGHZ 145, 311, der auch der erkennende Senat sich anschließt. Danach könnte zwar bei wörtlicher Auslegung der §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII anzunehmen sein, daß der Schädiger seinem Kollegen bei Unfällen, die er ihm beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit zufügt, stets unbeschränkt haftet. Wie der Bundesgerichtshof jedoch in dieser Entscheidung zutreffend dargelegt hat, ist bei der Auslegung dieser Vorschriften zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien eine dem bis dahin geltenden Recht (§§ 636, 637 RVO) entsprechende Regelung hat schaffen wollen (vgl. BT-Drs. 13/2204, S. 77, 100). An Stelle des nach §§ 636, 637 RVO maßgebenden Abgrenzungsmerkmals der Teilnahme am allgemeinen Verkehr wird nunmehr darauf abgestellt, ob der Unfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg eingetreten ist, weil die betrieblichen Risiken dort keine Rolle spielen. Diese Ausnahme von der Haftungsbeschränkung umfaßt jedoch nicht die Betriebswege, die Teil der den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit und damit bereits gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII versicherte Tätigkeit sind (vgl. BGHZ 145, 311, 313 f. m.w.N.).

c) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, dass die Unfallfahrt nicht als Betriebsweg anzusehen sei. Die Beurteilung, ob der Geschädigte den Unfall auf einem Betriebsweg oder einem Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII erlitten hat, ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. - VersR 1973, 467, 469 und vom -VI ZR 2/73 - VersR 1974, 784, 785). Zu prüfen hat das Revisionsgericht jedoch, ob die Würdigung durch das Berufungsgericht auf einer rechtsfehlerhaften Abgrenzung dieser Begriffe zueinander beruht. Das ist hier der Fall.

aa) Im Ansatz zutreffend zieht das Berufungsgericht für die Abgrenzung, ob der Versicherungsfall auf einem Betriebsweg oder einem von der Haftungsbeschränkung ausgenommenen versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII eingetreten ist, die Kriterien heran, die von der Rechtsprechung für das frühere Abgrenzungsmerkmal des § 637 RVO zwischen privilegierten und nicht privilegierten Wegen - nämlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr - entwickelt worden sind (vgl. BGHZ 145, 311, 314 f. m.w.N.; OLG Stuttgart, VersR 2003, 71, 72 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom - VI ZR 349/01 -; LAG Niedersachsen, LAGE SGB VII § 105 Abs. 1 Nr. 5, S. 4 ff. m.w.N.; vgl. auch - SozR 3 - 2700 § 8 SGB VII Nr. 1 S. 2 und vom - B 2 U 40/02 R - ZfS 2003, 241). An den Grundsätzen dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat nach Prüfung der im Schrifttum vertretenen unterschiedlichen Auffassungen fest (vgl. Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3/2, Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII -, 12. Aufl., Stand: Juli 2003, § 104 Rdn. 23 m.w.N.; Hauck/Nehls, SGB VII, 1. Band, Stand: Juni 2003, K § 104 Rdn. 30; Hebeler, VersR 2001, 951, 953; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, 1997, § 104 Rdn. 40; Lauterbach/Dahm, Unfallversicherung, Sozialgesetzbuch VII, Band 1, 4. Aufl., Stand: Januar 2003, § 104 Rdn. 24 f.; Lemcke, Recht und Schaden 2000, 488 f.; Marschner, Betriebs-Berater 1996, 2090; Maschmann, SGb 1998, 54, 56 f.; Müller, NZV 2001, 366 f.; Ricke VersR 2003, 540, 541 ff.; Rolfs NJW 1996, 3177, 3179; Schmitt, SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, 1998, § 104 Rdn. 18). Aus der Gesetzesbegründung zu §§ 104, 105 SGB VII ergibt sich nicht, daß der Begriff des Betriebswegs anders als bisher zu verstehen wäre. Aus ihr ist nur zu ersehen, daß der Gesetzgeber die Entsperrung der Haftung als Ausnahme angesehen hat und die Haftung insgesamt weiter reichen sollte als nach §§ 636, 637 RVO, wobei Betriebswege generell unter das Haftungsprivileg fallen sollen (BT-Drs. 13/2204, S. 100; Nachweise in: Stand der Gesetzgebung des Bundes, Abschlußband 13. Wahlperiode, 1 - G 20).

bb) Unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung ist ein nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherter Betriebsweg nicht schon dann anzunehmen, wenn mit der Fahrt die Förderung eines betrieblichen Interesses verbunden ist. Dieses Kriterium kann zwar Bedeutung für die Einordnung der schädigenden Tätigkeit als betriebliche und des Unfalls als Arbeitsunfall haben (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 146/69 - VersR 1971, 564, 565; - VersR 1974, 1077). Zur Abgrenzung der Unfälle, die als Betriebsweg unter das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII fallen, von sonstigen Wegeunfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII, bei denen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, genügt es aber nicht. Von einem Unfall auf einem Betriebsweg ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs erscheint (vgl. Senatsurteil BGHZ 116, 30, 34 f.).

Rückschlüsse darauf, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ergeben sich aus dem Grund für die in den §§ 104 ff. SGB VII grundsätzlich vorgesehene Haftungseinschränkung. Deren Rechtfertigung beruht maßgeblich auf dem die gesetzliche Unfallversicherung mittragenden Gedanken der Haftungsablösung durch die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers. Die §§ 104 ff. SGB VII dienen seinem Schutz, indem seine Haftung - auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche der bei einer betrieblichen Tätigkeit schädigenden Arbeitskollegen - durch die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt wird. Dadurch erfolgt ein dem Interesse des Unfallverletzten gerecht werdender Schadensausgleich. Zugleich wird das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und der Betriebsfrieden innerhalb der betrieblichen Gefahrengemeinschaft gewahrt (vgl. BVerfGE 34, 118, 132, 136 f.; - VersR 2001, 720; Eichenhofer, Sozialrecht, 4. Aufl., 2003, Rdn. 412; Gitter in: Festschrift für Günther Wiese, 1998, S. 131 f.). Der Gedanke des kalkulierbaren Risikos kommt auch in § 162 SGB VII zum Ausdruck. Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 SGB VII bleiben nämlich bei der Berechnung von Beitragszuschlägen und -nachlässen Wegeunfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII außer Ansatz, wohingegen Schäden aus Unfällen auf Betriebswegen grundsätzlich in die Beitragsberechnung einzubeziehen sind; der Träger der Unfallversicherung kann sie lediglich durch Satzung herausnehmen (§ 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII).

Bei dieser Sachlage ist auch nach neuem Recht ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation (Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt auf dem Werksgelände) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 8, 330, 337; BGHZ 116, 30, 35; vom - VI ZR 6/66 - VersR 1968, 353, 354; vom - VI ZR 173/67 - VersR 1968, 1193, 1194 f.; vom - VI ZR 148/72 - VersR 1973, 736; - HVBG-INFO 2003, 729 - die gegen dieses Urteil gerichtete Revision hat das BAG durch das noch nicht veröffentlichte Urteil vom - 8 AZR 548/02 - zurückgewiesen). In diesen Fällen ist nach der ratio legis der §§ 104 ff. SGB VII eine Haftungseinschränkung geboten, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll.

cc) Nach diesen Grundsätzen kommt der erkennende Senat im Streitfall aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Ergebnis, dass die Unfallfahrt als Betriebsweg anzusehen ist.

Der vorliegende Sachverhalt ist maßgeblich dadurch geprägt, daß der Kläger und seine Arbeitskollegen mit einem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen Fahrer zu einer auswärtigen betrieblichen Baustelle und von dort wieder nach Hause gefahren wurden. Der Arbeitgeber hat also auf die Unfallfahrt organisatorisch Einfluß genommen, indem er ein betriebseigenes, vom Betrieb unterhaltenes Fahrzeug zu diesem Zweck zur Verfügung stellte und seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumte, sich mit diesem Fahrzeug von einem Arbeitskollegen zu ihrem Einsatzort fahren zu lassen. Dadurch bestimmte er in unfallversicherungsrechtlich relevanter Weise die für eine Haftung des Arbeitskollegen und seine eigene Haftung als Fahrzeughalter maßgeblichen risikoprägenden Faktoren mit. Damit korrespondiert es, daß der Kläger den Unfall gerade infolge seiner Eigenschaft als Betriebsangehöriger erlitten hat. Er hat nämlich bei der Unfallfahrt an einer Beförderung teilgenommen, die mit Rücksicht auf den Betrieb und die beruflichen Aufgaben der Betriebsangehörigen vom Arbeitgeber eröffnet war und sich hierdurch grundsätzlich von einer privat organisierten Fahrt im eigenen Fahrzeug oder einem öffentlichen Verkehrsmittel unterscheidet (vgl. Senatsurteil BGHZ 8, 330, 338).

Unter diesen Umständen erscheint die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs. Es wurde nämlich durch die getroffene unternehmerische Entscheidung sichergestellt, daß die Arbeitnehmer regelmäßig zum gleichen Zeitpunkt an der auswärtigen Arbeitsstelle eintrafen, gleichzeitig die Arbeit aufnehmen konnten und dadurch der Arbeitsablauf reibungslos gestaltet wurde.

Demgegenüber spielt es keine Rolle, daß eine Anordnung des Unternehmers, die angebotene Fahrtmöglichkeit zu nutzen, nicht vorlag. Entscheidend ist vielmehr, daß der Kläger die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur Mitfahrt in dem betriebseigenen Fahrzeug tatsächlich in Anspruch genommen und sich somit in die betrieblichen Abläufe und die betriebliche Gefahrengemeinschaft eingegliedert hat. Dadurch entschied er sich dafür, die Anfahrt zur auswärtigen Arbeitsstelle nicht privat zu organisieren, sondern vielmehr das Angebot einer betrieblich organisierten Sammelfahrt in Anspruch zu nehmen. Bei einer solchen Fallgestaltung entspricht es der ratio legis der §§ 104 ff. SGB VII, den Unternehmer und die schädigenden Arbeitskollegen von dem damit verbundenen Risiko freizustellen und dadurch auch den Betriebsfrieden zu wahren. Diese grundsätzliche Wertung der Interessenlage wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Kläger und seine Kollegen die Einzelheiten der Fahrt frei gestalten konnten. Dadurch verliert das Gesamtgepräge der Fahrt nicht den Charakter einer betrieblich organisierten Sammelfahrt. Es entspricht vielmehr einer modernen Unternehmensführung, die Einzelheiten der vom Betrieb eröffneten Beförderungsmöglichkeit den Arbeitnehmern zu überlassen, die dann vor Ort flexibel auf kurzfristig eingetretene Umstände reagieren können.

III.

Da weitere Feststellungen zur Sache nicht erforderlich sind, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst in der Sache zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
IAAAC-02972

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: ja; BGHR: ja