BGH Beschluss v. - VI ZR 255/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 78; ZPO § 78b Abs. 1; ZPO § 114; ZPO § 236 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 2; ZPO § 544 Abs. 4

Instanzenzug: OLG Düsseldorf 1 U 22/05 vom LG Düsseldorf 5 O 100/04 vom

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche in Form von Verdienstausfall aufgrund eines Verkehrsunfalls vom geltend, bei dem er als Radfahrer auf einem Fuß- und Radweg mit der Beklagten zu 1, die aus einer Toreinfahrt heraustrat, zusammenstieß und zu Fall kam. Es ist rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den weiteren materiellen Schaden aus diesem Unfall zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf öffentliche Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergehen wird. Das Landgericht hat die Klage auf den von ihm geltend gemachten Verdienstausfallschaden abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde möchte der Kläger nach Zulassung der Revision sein Klagebegehren weiterverfolgen.

Für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, diesen Antrag jedoch zurückgenommen, da ihm sein Rechtsschutzversicherer Versicherungsschutz gewährt hat. Auf Antrag des vom Kläger beauftragten Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof N., der die Nichtzulassungsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt hat, wurde die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zuletzt bis zum verlängert. Mit Schreiben vom und beantragte der Kläger in eigener Person Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines weiteren beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts, da er sich durch Rechtsanwalt N. nicht hinreichend beraten sehe und die Rechtsschutzversicherung nicht bereit sei, die Kosten für einen zweiten Anwalt zu übernehmen. Rechtsanwalt N. hat inzwischen sein Mandat niedergelegt. Der Senat hat mit Beschluss vom die Begehren des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Gegenvorstellung, mit der die Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts erneut gestellt werden. Außerdem begehrt der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist auch unter Berücksichtigung des im Schreiben vom 5. bis enthaltenen Vorbringens offensichtlich unbegründet. Da der Kläger einen Rechtsanwalt beauftragt hatte, der zu seiner Vertretung bereit war, kann keine Rede davon sein, dass er keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof finden konnte. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ist die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran gescheitert, dass der beauftragte Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen des Klägers zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen. Indes hat der Kläger darauf kein Recht. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtssuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln entlastet werden (vgl. BVerfG, VersR 2003, 1556, 1557). Dem liefe zuwider, wenn der Kläger einen Anspruch darauf hätte, seine Rechtsansichten gegen den Anwalt durchzusetzen. Auch stünde eine solche Auffassung in Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. - NJW 1995, 537).

Der Kläger ist auch nicht bedürftig im Sinne des § 114 ZPO, da die Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung zur angemessenen Verfolgung seiner Ansprüche ausreichend ist.

2. Darüber hinaus hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch keine Erfolgsaussicht. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist am abgelaufen, ohne dass die Beschwerde begründet worden wäre. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 544 Abs. 2 und 4 ZPO).

Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu bewilligen (§ 233 ZPO).

Zum einen ist der in der Gegenvorstellung enthaltene Wiedereinsetzungsantrag nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden und damit unzulässig (§§ 236 Abs. 1, 544, 78 ZPO). Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er keinen Anwalt hatte, der einen Wiedereinsetzungsantrag hätte stellen können. Er mag zwar an der Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist gehindert gewesen sein, solange über seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwaltes gemäß § 78b ZPO noch nicht entschieden worden war. Mit dessen Ablehnung gilt dieses Hindernis jedoch als behoben (vgl. Senat, Beschluss vom - VI ZA 6/01 - VersR 2002, 119, 120).

Zum anderen hat der Kläger die Fristversäumnis selbst verschuldet. Da er nach seinem Vorbringen am Kenntnis davon erlangt hat, dass sein Antrag abgelehnt worden ist, hätte er jedenfalls Sorge dafür tragen müssen, dass rechtzeitig ein Antrag auf erneute Verlängerung der am endenden Beschwerdebegründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beantragt wird. Die Gegenvorstellung konnte den Fristenablauf nicht beeinflussen (vgl. - VersR 1980, 86).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
YAAAC-02838

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