Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3; ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1
Instanzenzug: OLG Frankfurt am Main vom
Gründe
I.
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat gegen das klagabweisende Urteil der 3. Zivilkammer des das am zugestellt worden ist, am Berufung eingelegt und zugleich Prozeßkostenhilfe beantragt. Er nahm wegen der Erfolgsaussicht auf den beigefügten, nicht unterzeichneten "Entwurf" einer Berufungsbegründung Bezug. Durch Beschluß vom , zugestellt am , hat das Berufungsgericht für die Klägerin Prozeßkostenhilfe bewilligt. Auf die Anfrage des Berufungsgerichts vom , ob die Berufung zurückgenommen werde, da diese sonst als unzulässig zu verwerfen sei, ist am eine dem Entwurf entsprechende, nunmehr unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift vom zusammen mit dem vorsorglichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Berufungsgericht eingegangen. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Beschlusses. Sie macht geltend, eine Korrektur sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht mit seiner Auffassung, daß die Berufung nicht fristgerecht begründet worden sei, von der höchtsrichterlichen Rechtsprechung abweiche. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs habe im Beschluß vom (- XII ZB 65/00 - NJW-RR 2001, 789) einen als "Entwurf" bezeichneten Berufungsbegründungsschriftsatz, der dem Prozeßkostenhilfeantrag beigefügt war, als ordnungsgemäße Berufungsbegründung für ausreichend erachtet.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich (zu den Voraussetzungen dieser Zulässigkeitsvoraussetzung, vgl. etwa Senatsbeschluß vom - VI ZB 76/02 - NJW-RR 2003, 1366, 1367; BGHZ 151, 221, 225 f ).
1. Das Berufungsgericht weicht mit seiner Rechtsauffassung nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.
a) Rechtsmittelbegründungsschriften als bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozeß müssen grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§§ 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 ZPO), da mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, daß der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (BGHZ 37, 156 ff; 97, 251 ff.; - VersR 1980, 331 m.w.N.). Ausnahmsweise kann trotz fehlender Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift durch den Berufungsanwalt dieser Nachweis erbracht sein, wenn zweifelsfrei feststeht, daß der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen hat. Deren Wirksamkeit darf dann nicht allein deshalb verneint werden, weil die Unterschrift fehlt.
b) Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechendes Prozeßkostenhilfegesuch auch als Berufungsbegründung dienen soll, wenn nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelführers erkennbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom - XII ZB 65/00 - NJW-RR 2001, 789; vom - XI ZB 1/98 - NJW 1998, 1647; vom - XII ZB 7/95 - NJW 1995, 2112, 2113; vom - V ZR 229/90 - NJW 1992, 556, 557 und vom - IVb ZB 154/88 - NJW-RR 1989, 184; Zöller/Gummer/Heßler ZPO, 24. Aufl. § 520 Rdn. 6). Auch ist der Rechtsbeschwerde darin zuzustimmen, daß der Nachweis nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als erbracht gilt, wenn die Rechtmittelbegründungsschrift mit einem vom Rechtsmittelanwalt unterzeichneten Begleitschreiben fest verbunden ist, so daß die Schriftstücke bei der büromäßigen Behandlung in der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts als zusammengehörig erkennbar sind (vgl. BGHZ 97, aaO).
c) Doch verkennt die Rechtsbeschwerde, daß im vorliegenden Fall, auch wenn der Entwurf der Berufungsbegründungsschrift und der Prozeßkostenhilfeantrag mit einer festen Klammer verbunden waren, die übrigen Umstände nicht darauf hinweisen, daß der Berufungsanwalt der Klägerin die Verantwortung für den Inhalt des Entwurfs der Berufungsbegründungsschrift übernehmen wollte. Das wendet die Beschwerdeerwiderung zu Recht ein. Die äußere Form läßt im vorliegenden Fall gerade nicht den Willen der Klägerin erkennen, daß die bereits eingelegte Berufung durch den dem Prozeßkostenhilfeantrag beigefügten Schriftsatz begründet werden sollte. Gegen einen solchen Willen spricht schon die Kennzeichnung des Schriftstückes als Entwurf und die fehlende Unterschrift. Dazu wird mit dem Prozeßkostenhilfeantrag vorgetragen, daß das Berufungsverfahren nur für den Fall der Gewährung der Prozeßkostenhilfe durchgeführt werden soll.
Die vorliegende Fallgestaltung ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, der dem Beschluß des XII. Zivilsenats vom - XII ZB 65/00 - (NJW-RR 2001, 789) zugrunde liegt. Dort hat der Kläger zur Durchführung einer lediglich beabsichtigten Berufung Prozeßkostenhilfe beantragt und wegen der Erfolgsaussichten auf einen als Anlage beigefügten zwar als Entwurf bezeichneten Berufungsbegründungsschriftsatz verwiesen, der aber von einer beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwältin unterzeichnet war.
Im vorliegenden Fall ist die Berufungsbegründungsfrist - nachdem eine Verlängerung nicht erfolgt ist - am abgelaufen, § 520 Abs. 2 ZPO.
2. Durch den angegriffenen Beschluß wird die Klägerin - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - auch nicht in einem Verfahrensgrundrecht verletzt.
a) Das kann zwar insbesondere der Fall sein, wenn die Partei in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes offenkundig beeinträchtigt wird (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser Anspruch verbietet es, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozeßbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Partei auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen mußte (BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004, 1005; Senatsbeschluß vom - VI ZB 76/02 - aaO).
b) Der angegriffene Beschluß beruht jedoch nicht auf einem solchen Verfahrensverstoß. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin vom auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht verworfen. Der Klägerin ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen zu gewähren (§ 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
aa) Zum einen war die Frist nach § 234 Abs. 1 ZPO bereits verstrichen, da die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe der Klägerin seit bekannt war. Eine Wiedereinsetzung in diese Frist kommt nicht in Betracht, weil der Prozeßbevollmächtigte wie aus dem Schriftsatz vom ersichtlich, aufgrund seiner fehlerhaften Rechtsauffassung, die Wiedereinsetzungsfrist bewußt hat verstreichen lassen. Es liegt eine schuldhafte Fristversäumnis vor, die sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
bb) Zum anderen ist darüber hinaus aber auch nicht ersichtlich, wodurch die Klägerin gehindert gewesen sein könnte, die Berufung rechtzeitig zu begründen, zumal die Berufungsbegründung im Entwurf bereits im Zeitpunkt der Berufungseinlegung vorlag. Auch die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht auf einem Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, das sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
Ein Anwalt, der während eines schwebenden Pozeßkostenhilfeverfahrens auf Prozeßkostenhilfe ein Rechtsmittel einlegt, muß das Rechtsmittel rechtzeitig begründen, mindestens aber rechtzeitig Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist beantragen, wenn er nicht vor Ablauf dieser Frist seiner Partei gegenüber unzweifelhaft zum Ausdruck bringt, daß er mit der Rechtsmitteleinlegung seine Tätigkeit als beendet ansieht und es ablehnt, die Einhaltung der Rechtsmittelbegründungsfrist weiter zu überwachen. Verstößt der Anwalt gegen diese Pflicht, so kann der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verschuldens ihres Prozeßbevollmächtigten, das sich diese nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, nicht gewährt werden (vgl. BGHZ 7, 280, 284 ff.).
3. Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
JAAAC-02561
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein