BGH Beschluss v. - VI ZB 30/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2ZPO

Instanzenzug: LG Wiesbaden vom

Gründe

I.

Die Klägerin hat, nachdem ihre Klage vom Amtsgericht abgewiesen worden war, gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am zugestellte am Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ging als Telefax, das eine Unterschrift aufwies, am Montag, den , beim Berufungsgericht ein. Die als zugehöriges "Original" am nachgereichte Berufungsbegründungsschrift enthält als letzte Seite lediglich eine Kopie des mit einer Unterschrift versehenen Blattes. Nach mehreren Verfügungen des Landgerichts, in denen insbesondere aufgefordert wurde, das Original dieser Seite zu den Akten zu reichen, begründete die Klägerin mit Schriftsatz vom nochmals ihre Berufung und stellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Mit Beschluß vom , der Klägerin zugestellt am , hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Durch die am per Telefax übermittelte Berufungsbegründungsschrift sei die an diesem Tage ablaufende Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten (§§ 520 Abs. 2, 222 Abs. 2 ZPO) nicht gewahrt worden. Es könne nicht festgestellt werden, daß als Kopiervorlage für das Telefax ein mit der Originalunterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin versehener Schriftsatz gedient habe. Zur Fristwahrung durch Telefax sei erforderlich, daß die Kopiervorlage von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterschrieben worden sei und daß dessen Unterschrift auf der Kopie wiedergegeben werde. Letzteres lasse sich nur überprüfen, wenn das für das Telefax verwendete Original zu den Akten gelange. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist komme nicht in Betracht. Zum einen sei schon die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen durch den am eingereichten Antrag nicht gewahrt. Zum anderen bestehe auch kein Wiedereinsetzungsgrund, weil das mit der Unterschrift versehene Original des Schriftsatzes bzw. dessen letzte Seite bis heute nicht vorgelegt und weder ersichtlich noch dargetan sei, weshalb dies nicht hätte möglich sein sollen.

Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit ihrer am eingegangenen und am nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist begründeten Rechtsbeschwerde.

II.

Die nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

Das Berufungsgericht vertritt die Rechtsauffassung, zur rechtzeitigen Begründung der Berufung sei es erforderlich, daß das für das Telefax verwendete Original nachträglich zu den Akten gelange, weil nur so festgestellt werden könne, ob dem Telefax ein hinsichtlich der Unterschrift authentisches Original zugrunde gelegen habe.

Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluß vom - II ZB 10/93 - NJW 1993, 3141), wonach die Wirksamkeit der per Telefax eingelegten Berufung nicht davon abhängig ist, daß anschließend noch das Original des Schriftsatzes bei Gericht eingereicht wird. Soweit das Berufungsgericht jedoch meint, nur durch Nachreichung des für das Telefax verwendeten Original-Schriftsatzes lasse sich nun feststellen, ob die Kopiervorlage von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterschrieben worden sei und ob dessen Unterschrift auf der Kopie wiedergegeben werde, so verkennt es, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, daß für entsprechende Feststellungen auch andere Möglichkeiten des Freibeweises zur Verfügung stehen (vgl. z.B. Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 522 Rdn. 1; § 519 Rdn. 20).

Das Berufungsgericht wird im Rahmen seiner erneuten Entscheidung, falls es hinsichtlich der Unterschrift Zweifel haben sollte, diesbezügliche Feststellungen nachzuholen haben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAC-02521

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein