Leitsatz
[1] Das Fehlen tatbestandlicher Darstellungen in einem Berufungsurteil begründet - für sich genommen - keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Gesetze: ZPO 2002 § 543 Abs. 2 Nr. 2
Instanzenzug: LG Augsburg
Gründe
I.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Sie scheitert insbesondere nicht an § 26 Nr. 8 EGZPO. Denn der Wert der Beschwer, die mit der Revision geltend gemacht werden soll, übersteigt 20.000 €. Er ist nicht gleichzusetzen mit dem Streitwert, der sich an dem Interesse des Klägers an einer Unterlassung der Immissionen ausrichtet, sondern bemißt sich nach den für die Beklagte mit der Verurteilung verbundenen Nachteilen. Diese können mit den Aufwendungen gleichgesetzt werden, die zur Reduzierung der Immissionen auf ein für den Kläger zumutbares Maß erforderlich sind, und übersteigen nach der Darlegung der Beklagten den Zulässigkeitsgrenzwert des § 26 Nr. 8 EGZPO.
II.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Revision nicht nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das Berufungsurteil über keinen Tatbestand verfügt.
Richtig ist zwar, daß auch für das Revisionsverfahren nach dem Zivilprozeßreformgesetz die Gründe des Berufungsurteils tatbestandliche Darstellungen enthalten müssen, die eine revisionsrechtliche Nachprüfung ermöglichen. So müssen insbesondere die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung zweifelsfrei zu erkennen sein (Senat, Urt. v. , V ZR 392/02, Umdruck S. 5 f., zur Veröffentl. bestimmt). Das Fehlen solcher Darstellungen begründet aber keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 543 Rdn. 20). Der Fehler des Berufungsgerichts liegt im konkreten Fall allein in der falschen Einschätzung der Beschwer. Das ist ein einfacher Rechtsfehler, durch den die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht gefährdet ist.
Die Partei, die das Urteil anfechten möchte, ist durch das Fehlen tatbestandlicher Darlegungen auch nicht gehindert, Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO vorzubringen. Sie muß dann, soweit zum Verständnis und zur Beurteilung erforderlich, den der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vortragen und die zulassungsbegründenden Fehler bei der Rechtsanwendung darlegen. Daran fehlt es im konkreten Fall. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
XAAAC-02364
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja