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BGH Urteil v. - V ZR 394/99

Gesetze: BGB § 276 Fa; BGB § 434; BGB § 440 Abs. 1; BGB § 276 Fc

Leitsatz

BGB §§ 276 Fa, 434, 440 Abs. 1

Verletzt ein Verkäufer seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten dadurch, daß er den Käufer über einen Umstand nicht ordnungsgemäß unterrichtet, der einen Rechtsmangel darstellt, so werden auf Ersatz des Vertrauensschadens gerichtete Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluß nicht durch die Gewährleistungsansprüche wegen des Rechtsmangels ausgeschlossen.

BGB § 276 Fc

Ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß kann ausnahmsweise auf Ersatz des Erfüllungsinteresses gerichtet werden, wenn feststeht, daß ohne das schädigende Verhalten ein Vertrag zu anderen, für den Geschädigten günstigeren Bedingungen zustande gekommen wäre. Läßt sich diese Feststellung nicht treffen, so kann der Geschädigte, der an dem Vertrag festhalten will, als Ersatz des negativen Interesses verlangen, so gestellt zu werden, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Kaufvertrag zu einem günstigeren Preis abzuschließen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2001 S. 1717 Nr. 32
DStR 2001 S. 1398 Nr. 33
YAAAC-02316

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BGH, Urteil v. 06.04.2001 - V ZR 394/99

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