BGH Beschluss v. - V ZR 333/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: EGZPO § 26 Nr. 5

Instanzenzug:

Gründe

Das Berufungsurteil enthält rechtsfehlerhaft keinen Tatbestand. Auf das Berufungsverfahren findet gem. § 26 Nr. 5 EGZPO das bis zum geltende Verfahrensrecht Anwendung. Hiernach muß das Berufungsurteil einen Tatbestand enthalten (§ 543 Abs. 2 ZPO a.F.). Daß auf das Revisionsverfahren die Zivilprozeßordnung in der seit dem geltenden Fassung anzuwenden ist, ändert hieran nichts. Sowohl die Entscheidung über die Zulassung der Revision durch das Revisionsgericht als auch eine Entscheidung über eine vom Revisionsgericht zugelassene Revision erfordern die Feststellung der tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. , Umdruck S. 3 f., zur Veröffentlichung vorgesehen).

Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts führt im vorliegenden Fall allein deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil die tatsächlichen Grundlagen des Urteils hinreichend deutlich den Entscheidungsgründen entnommen werden können (vgl. , NJW 1987, 1200 m.w.Nachw.). Hiernach wirft die Rechtssache weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 36.518,56 €.

Fundstelle(n):
TAAAC-02267

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein