BGH Beschluss v. - V ZR 199/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: EGZPO § 26 Nr. 8

Instanzenzug: OLG Oldenburg vom

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom wird auf seine Kosten verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, vgl. [zur Veröffentlichung bestimmt]).

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 7.700,00 €.

Fundstelle(n):
NAAAC-02068

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein