BGH Urteil v. - V ZR 120/04

Leitsatz

[1] a) Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen.

b) Die Eigentumsvermutung des § 891 BGB läßt sich mit dem Fehlen einer förmlichen Genehmigung nach dem Devisengesetz der DDR nicht widerlegen, wenn eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung vorliegt, weil in diesem Fall die Erteilung einer förmlichen devisenrechtlichen Genehmigung entfiel.

Gesetze: BGB § 891; BGB § 2369

Instanzenzug: OLG Dresden vom

Tatbestand

Der am verstorbene und nach einem am in Bulgarien notariell eröffneten Testament von der Klägerin beerbte bulgarische Staatsbürger Prof. Dr. A. P. P. (im folgenden Erblasser) wurde am als Eigentümer des Grundstücks D. ring 8 in L. in das Grundbuch eingetragen. Am schenkte er das Grundstück der Beklagten. Für diese handelte bei dem Abschluß des Vertrages der "außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter der Volksrepublik Bulgarien" P. K. , "ausgewiesen durch Diplomatenpaß". Am erteilte der Liegenschaftsdienst des Rats des Bezirks L. , Außenstelle L. , die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung. Am gleichen Tage wurde die Beklagte, vertreten durch ihr Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, in das Grundbuch eingetragen.

Die Klägerin verlangt die Berichtigung des Grundbuchs, Herausgabe des Grundstücks und Auskunft über die gezogenen Nutzungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben. Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils anstrebt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Gründe

I.

Das Berufungsgericht hält die Klägerin für aktivlegitimiert. Sie habe zwar keinen Erbschein, wohl aber ein in Bulgarien notariell eröffnetes Testament vorgelegt, aus dem sich ihre Erbenstellung ergebe. Anhaltspunkte für eine andere Rechtsnachfolge ergäben sich nicht. Der Schenkungsvertrag der Beklagten mit dem Erblasser sei nichtig. Diese Frage beurteile sich gemäß § 12 Abs. 3 des Rechtsanwendungsgesetzes der DDR vom (GBl. I S. 748 - im folgenden RAG) nach dem Recht der DDR als lex rei sitae. Danach habe der Vertrag neben einer Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung vom (GBl. 1978 I S. 73 - im folgenden GVVO) auch einer Genehmigung nach dem Devisengesetz vom (GBl. I S. 574 - im folgenden DevG) bedurft, an der es fehle. Im übrigen habe der Botschafter der Beklagten diese bei Abschluß des Schenkungsvertrages nicht vertreten können. Nach dem hier maßgeblichen Recht der DDR habe weder eine gesetzliche noch eine rechtsgeschäftliche Vertretung vorgelegen. Die Beklagte habe das Eigentum auch nicht später erworben. Eine Ersitzung scheitere daran, daß die Ersitzungsfrist von 20 Jahren am nicht verstrichen gewesen sei und sich mit diesem Tage auf 30 Jahre verlängert habe. Auf Grund von Art. 237 § 2 Abs. 1 Satz 1 EGBGB habe die Beklagte Eigentum nicht erworben. Zwar sei die Vorschrift verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und die Klagefrist auch versäumt worden. Dem Erblasser und in seiner Nachfolge der Klägerin sei aber nach Art. 237 § 2 Abs. 1 Satz 4 EGBGB Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Klagefrist zu gewähren, weil er zur Führung des erforderlichen Prozesses nicht in der Lage gewesen sei und rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist einen Prozeßkostenhilfeantrag eingereicht habe. Die Klagefrist sei nämlich nicht schon mit dem Ablauf des , sondern erst mit dem Ablauf des verstrichen. Das ergebe sich gemäß Art. 237 § 2 Abs. 4 EGBGB daraus, daß bei Inkrafttreten jener Vorschrift Verhandlungen zwischen den Parteien geschwebt und nicht vor Ablauf des geendet hätten.

II.

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Allerdings ist die Feststellung, daß die Klägerin für den vorliegenden Rechtsstreit aktivlegitimiert ist, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Das ergibt sich nicht schon daraus, daß die Beklagte mit ihrem Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin im Berufungsverfahren präkludiert gewesen wäre. Eine solche Präklusion setzt nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO voraus, daß die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin im ersten Rechtszug aus Nachlässigkeit nicht bestritten hat. Daran fehlt es. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zwar erklärt, die Aktivlegitimation der Klägerin vorerst nicht bestreiten zu wollen. Sie hat aber darauf hingewiesen, daß sie diese nicht habe prüfen können, und sich ein späteres Bestreiten vorbehalten. Dieses Vorbringen hat sie in einem innerhalb der Schriftsatzfrist eingereichten Schriftsatz vom um die Aufforderung an die Klägerin ergänzt, ihre Aktivlegitimation durch einen gegenständlich beschränkten Erbschein gemäß § 2369 BGB nachzuweisen. Das reicht als Bestreiten aus. Jedenfalls war es unter den hier gegebenen Umständen nicht nachlässig, wenn sich die Beklagte im ersten Rechtszug mit diesem Vorbringen begnügte. Es ließ sich zwar aus den der Klageerwiderung der Beklagten vom beigefügten Unterlagen entnehmen, daß der Erblasser zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war. Wer mit welchen Anträgen den Rechtsstreit fortführen wollte, erfuhr die Beklagte aber erst aus einem wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichten Schriftsatz der Klägerin, zu dessen Überprüfung sie bis zur mündlichen Verhandlung nicht in der Lage war. Unter diesen Umständen war ihr nicht zuzumuten, die Aktivlegitimation der Klägerin ungeprüft vorsorglich zu bestreiten. Sie konnte sich damit begnügen, diese zur Vorlage eines Erbscheins aufzufordern, und die Aktivlegitimation erst zu bestreiten, als diese der Aufforderung nicht Folge leistete.

b) Fehlerfrei hält das Berufungsgericht jedoch das Bestreiten der Aktivlegitimation für unsubstantiiert.

aa) Die Klägerin hat ihre Sachbefugnis unter Vorlage eines in Bulgarien notariell eröffneten Testaments des Erblassers vom ausreichend dargelegt. In diesem Testament ist die Klägerin als Alleinerbin des Erblassers eingesetzt worden. Ihr als gesetzlicher Erbe sonst in Betracht kommender Sohn vertritt sie im Prozeß und stellt ihr Erbrecht nicht in Frage. Unter diesen Umständen konnte die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin nur in Zweifel ziehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, daß der Erblasser das Testament später widerrufen oder geändert haben könnte und zu wessen Gunsten dies hätte erfolgt sein können. Das ist nicht geschehen.

bb) Daran ändert nichts, daß die Klägerin der Aufforderung der Beklagten nicht nachgekommen ist, ihr Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Nach dem von der Beklagten unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin wäre ein solcher Nachweis durch einen uneingeschränkten bulgarischen Erbschein nicht möglich, da die Erteilung eines solchen Erbscheins bei einem notariell eröffneten Testament nicht vorgesehen ist. Ob die Erteilung eines gegenständlich beschränkten inländischen Erbscheins am eingetragenen Eigentum der Beklagten scheitern würde oder mit Rücksicht auf die geltend gemachten Ansprüche der Beklagten auf das eingetragene Eigentum möglich wäre, bedarf keiner Entscheidung. Nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen (RGZ 54, 343, 344; Erman/W. Schlüter, BGB, 11. Aufl., § 2365 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/J. Mayer, 4. Aufl., § 2365 Rdn. 32). Das hat die Klägerin durch das im bulgarischen Erbstatut dafür vorgesehene notariell eröffnete Testament des Erblassers hinreichend getan. Daß dieses Testament unrichtig oder widerrufen sein könnte, macht die Beklagte nicht geltend.

2. Die Klägerin kann aber nicht Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB), Herausgabe des Grundstücks (§ 985 BGB) und Auskunft über die gezogenen Nutzungen (§§ 987 ff., 260, 242 BGB) verlangen.

a) Die Beklagte ist als Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks in dem Grundbuch eingetragen. Für sie streitet daher die Vermutung des § 891 BGB. Diese läßt sich nicht schon dadurch ausräumen, daß sie erschüttert wird; sie muß vielmehr durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden (Senat, Urt. v. , V ZR 93/77, NJW 1980, 1047, 1048). Das ist der Klägerin nach den getroffenen Feststellungen nicht gelungen.

b) Daß die erforderliche devisenrechtliche Genehmigung ausgeblieben wäre und die Schenkung des Erblassers deshalb nach § 11 Abs. 4 Satz 2 DevG nichtig wäre, ist nicht fehlerfrei festgestellt. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ergibt sich weder aus dem Schenkungsvertrag, daß die Genehmigung "vergessen" wurde, noch läßt sich aus der Tatsache, daß die Beklagte zur Erteilung der Genehmigung nicht substantiiert vorgetragen hat, herleiten, daß die Genehmigung ausgeblieben ist.

aa) Die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit des Vertrages hat das Berufungsgericht allerdings zutreffend nach dem Recht der DDR beurteilt. Die Wirksamkeit eines Schenkungsvertrags, der wie der des Erblassers mit der Beklagten vor dem geschlossen wurde, richtet sich gemäß Art. 236 § 1 EGBGB in Verbindung mit § 12 Abs. 3 RAG nach dem Belegenheitsstatut, hier dem Recht der DDR. Speziell für das hier zu beurteilende Genehmigungserfordernis ergibt sich die Maßgeblichkeit des Belegenheitsrechts auch daraus, daß es sich bei dem Devisengesetz um zwingende Vorschriften des Rechts der DDR handelt, die nach einem in Art. 34 EGBGB zum Ausdruck kommenden, allgemeinen Rechtsgedanken unabhängig von dem auf das Rechtsgeschäft nach den Regeln des internationalen Privatrechts anwendbaren Recht (Soergel/von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 34 EGBGB Rdn. 13) Geltung beanspruchten (Bamberger/Roth/S. Lorenz, BGB, Art. 34 EGBGB Rdn. 19; Erman/G. Hohloch, BGB, 11. Aufl., Art. 34 EGBGB Rdn. 14; MünchKomm-BGB/Martiny, 3. Aufl., Art. 34 EGBGB Rdn. 66, jeweils für den vergleichbaren Fall des AWG).

bb) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß der Schenkungsvertrag zwischen dem Erblasser und der Beklagten nicht nur einer Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung bedurfte, sondern zusätzlich auch einer devisenrechtlichen Genehmigung. Dafür ist die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Erblasser bei Abschluß des Schenkungsvertrags seinen ständigen Wohnsitz in der DDR hatte oder dort zumindest mehr als sechs Monate lebte, unerheblich.

(1) Hatte der Erblasser seinen ständigen Wohnsitz in Bulgarien und lebte er auch nicht mehr als sechs Monate in der DDR, wie die Klägerin vorträgt, ergibt sich die Genehmigungspflicht aus § 11 Abs. 2 Satz 2 Anstrich 2 DevG. Danach unterlag der Vertrag eines Devisenausländers, auf Grund dessen das Eigentum an im Inland belegenen Devisenwerten übertragen werden soll, einer Genehmigungspflicht nach dem Devisengesetz. Eine Schenkung ist ein solcher Vertrag. Zu Devisenwerten im Sinne des Devisengesetzes gehörten nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 DevG auch Grundstücke. Der Erblasser war nach dem Vortrag der Klägerin schließlich auch Devisenausländer im Sinne der §§ 3 Nr. 1 und 4 Abs. 1 DevG.

(2) Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis, wenn man den Vortrag der Beklagten zugrunde legt. Danach hatte der Erblasser seinen ständigen Wohnsitz in der DDR, lebte dort aber jedenfalls mehr als sechs Monate. Trifft das zu, war der Erblasser Deviseninländer. Seine Schenkung unterlag dann zwar nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Anstrich 2 DevG, wohl aber als Devisenumlauf zwischen einem Deviseninländer und einem Devisenausländer nach § 11 Abs. 2 Satz 1 DevG der devisenrechtlichen Genehmigungspflicht.

cc) Die devisenrechtliche Genehmigung ist auch nicht durch die Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung ersetzt worden. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung umfaßte nach § 3 Abs. 2 GVVO nämlich nur die preisrechtliche Genehmigung, die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung und die Bestätigung, daß gegen den Erwerb des Grundstücks baurechtlich und städtebaulich keine Bedenken bestehen. Eine Ersetzung der devisenrechtlichen Genehmigung war nicht vorgesehen. Sie ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 3 der Durchführungsbestimmung zur Grundstücksverkehrsverordnung vom (GBl. I S. 77 - im folgenden DB-GVVO). Diese Vorschrift verpflichtet die Grundstücksverkehrsbehörde nur dazu, sich bei Vorgängen, die auch devisenrechtlich genehmigungspflichtig sind, mit den hierfür zuständigen Behörden abzustimmen.

dd) Das Fehlen eines förmlichen Genehmigungsbescheids ist aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Beleg dafür, daß die devisenrechtliche Genehmigung übersehen oder nicht erteilt worden ist.

(1) Eine devisenrechtliche Genehmigung war zwar nach § 11 der Ersten Durchführungsbestimmung zum Devisengesetz vom (GBl. I S. 579 - im folgenden: DB 1 DevG) nicht nur schriftlich zu erteilen, sondern auch mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Antragsteller auszuhändigen oder zu übersenden. Die Erteilung eines besonderen förmlichen Bescheids war aber in der Rechtspraxis der DDR bei der Erteilung einer devisenrechtlichen Genehmigung für Grundstücksgeschäfte nicht vorgesehen. Bei Grundstücksgeschäften war nämlich neben der devisenrechtlichen Genehmigung auch eine Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung erforderlich. Hierbei hatten sich die Genehmigungsbehörden nach § 4 Abs. 3 DB-GVVO miteinander abzustimmen. Dieses Abstimmungsgebot verlangte nach damaliger Auffassung nicht nur eine Abstimmung im Ergebnis, sondern eine umfassende Verfahrenskoordinierung (Straub, NJ 1978, 166). Die Modalitäten dieser Koordinierung haben die Ministerien des Innern und der Finanzen der DDR im Einvernehmen mit den Ministerien für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft sowie mit dem Amt für Rechtsschutz des Vermögens der DDR in einer Gemeinsamen Richtlinie zur Regelung des Verfahrens der Leitung und Kontrolle des Grundstücksverkehrs vom (abgedruckt in: Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), Sammlung von Vorschriften, internen Anweisungen und Erläuterungen zum Grundstücksrecht der ehemaligen DDR 1996, Nr. 78.-05.-16.-1 - im folgenden: Gemeinsame Richtlinie [GRL]) festgelegt.

(2) Nach Nr. 34 Abs. 2 GRL hatten sich die beteiligten Stellen inhaltlich aufeinander abzustimmen. Sie mußten abweichende Entscheidungen vermeiden. Um das sicherzustellen, waren alle beteiligten Stellen verpflichtet, die Einwendungen und Entscheidungen in einem Umlaufpapier nach Anlage 4 zur Gemeinsamen Richtlinie zusammenzufassen. Der dort vorgesehene Verfahrensablauf wich teilweise von § 11 DB 1 DevG ab. Die Abweichung bestand darin, daß die erforderlichen Genehmigungen für ein Grundstücksgeschäft nicht getrennt bei den verschiedenen zuständigen Stellen einzuholen waren, sondern in der durch die zuständige Grundstücksverkehrsgenehmigungsbehörde regelmäßig zu erteilenden Grundstücksverkehrsgenehmigung zusammengefaßt wurden. Die Behörde hatte den Genehmigungsantrag mit einem Verwaltungsvorgang, der aus dem vorgegebenen Formblatt bestand, hintereinander bei den verschiedenen Stellen vorzulegen, die auf diesem Papier an den im Vordruck jeweils vorgesehenen Stellen ihre Stellungnahmen abzugeben hatten. Zu diesen Stellen gehörte nach Nr. 4 des Umlaufpapiers der Anlage 4 zur Gemeinsamen Richtlinie auch die Abteilung Finanzen des Rats des Bezirks, die nach § 7 DB 1 DevG für die Erteilung der devisenrechtlichen Genehmigung zuständig war. Diese mußte bei jedem Grundstücksverkehrsgenehmigungsvorgang angeben, ob eine devisenrechtliche Genehmigung erforderlich war und, wenn das der Fall war, auf dem Papier diese Genehmigung erteilen (vgl. Nr. 4 Buchst. b der Anlage 4 zur Gemeinsamen Richtlinie). Ausweislich der weiteren Buchstaben der Nr. 4 entfiel ein Bescheid gegenüber dem Bürger. Nicht einmal die Verwaltungsgebühren wurden gesondert eingezogen, sondern in Buchst. d dieses Abschnitts des Umlaufpapiers zur Einziehung durch den Liegenschaftsdienst festgehalten. Das bedeutet, daß für Grundstücksgeschäfte abweichend von § 11 DB 1 DevG kein gesonderter förmlicher Bescheid, sondern lediglich eine interne devisenrechtliche Genehmigung gegenüber der Grundstücksverkehrsgenehmigungsbehörde vorgesehen war.

(3) Aus dem dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom (ZOV 2000, 177) zugrundeliegenden Fall ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nichts anderes. Auch in dem damaligen Fall lag kein förmlicher Bescheid über eine devisenrechtliche Genehmigung vor. Vielmehr fand sich in den Grundakten ein Schriftstück, ausweislich dessen der Rat des Kreises den Rat des Bezirks um Erteilung der devisenrechtlichen Genehmigung gebeten und der Rat des Bezirks diese auf demselben Papier durch Unterzeichnung eines Vordrucks erteilt hatte. Der Rat des Kreises hatte in diesem Fall zwar nicht das Papier selbst bei allen zu beteiligenden Stellen in Umlauf gegeben, ist aber im übrigen der Gemeinsamen Richtlinie gefolgt, insbesondere darin, daß den am Vertrag Beteiligten ein besonderer förmlicher Bescheid nicht erteilt wurde und dies auch nicht vorgesehen war und daß die Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht ohne devisenrechtliche Genehmigung erteilt wurde. Daß sich im vorliegenden Fall ein solches Papier nicht bei den Grundakten befindet, besagt für die Erteilung der Genehmigung nichts. Das Papier oder auch eine gesonderte Beteiligung sind nicht Bestandteil der Grundakten, sondern der Genehmigungsakten. In die Grundakte zu gelangen hat nur die nach außen in Erscheinung tretende Grundstücksverkehrsgenehmigung (OLG Dresden, ZOV 2000, 177, 180). Diese ist hier zu den Grundakten gelangt.

(4) Bei Einhaltung des vorgegebenen Verfahrensablaufs war sichergestellt, daß die Abteilung Finanzen des Rats des Bezirks stets vor der abschließenden Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung beteiligt wurde und daß diese Genehmigung versagt wurde, wenn es zur Erteilung der erforderlichen devisenrechtlichen Genehmigung nicht kam. Zur Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung konnte es bei diesem Verfahrensablauf nur kommen, wenn die Abteilung Finanzen des Rats des Bezirks eine erforderliche devisenrechtliche Genehmigung vorher erteilt hatte. Aus dem Fehlen eines förmlichen Bescheids über die devisenrechtliche Genehmigung kann deshalb entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf ein Fehlen der Genehmigung überhaupt geschlossen werden. Die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung läßt im Gegenteil erwarten, daß die devisenrechtliche Genehmigung auch erteilt wurde.

(5) Daß der vorgegebene Verfahrensablauf hier nicht eingehalten worden wäre, hat die Klägerin nicht dargelegt. Auch die rasche Erteilung der Genehmigung belegt das nicht. Für die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung war hier nach § 7 Abs. 1 Anstrich 2 GVVO die Außenstelle L. des Liegenschaftsdienstes des Rats des Bezirks L. zuständig, weil es sich um den Erwerb eines Innenstadtgrundstücks durch einen ausländischen Staat handelte. Für die Erteilung der devisenrechtlichen Genehmigung war nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 DB 1 DevG die Abteilung Finanzen des Rats des Bezirks L. zuständig, weil der Erblasser und die Beklagte jedenfalls nicht in demselben Bezirk ansässig waren und es dann auf die Belegenheit der Sache ankam. Eine Zuständigkeit des Ministeriums der Finanzen war nach § 8 DB 1 DevG nur gegeben, wenn zentrale staatliche Organe der DDR oder zentrale Gesellschaftliche Organisationen der DDR eine Genehmigung brauchten. Hier ging es aber um den Erwerb eines Grundstücks durch einen ausländischen Staat.

(6) Daß die devisenrechtliche Genehmigung versagt worden wäre, ist nicht festgestellt. Aus Anlage 5 der Gemeinsamen Richtlinie läßt sich hierfür nichts herleiten. Der Fall, daß ein Staat ein in der DDR belegenes Grundstück von einem seiner Staatsbürger erwirbt, ist dort nicht geregelt und findet auch in keinem der dort geregelten Fälle eine Parallele. Wenn die Behörden damals einen Versagungsgrund gesehen hätten, hätte dieser jedenfalls zwingend auch zur Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung führen müssen. Tatsächlich ist für den von der Klägerin angenommenen Versagungsgrund auch nichts ersichtlich, da einem Erwerb durch die Beklagte als sozialistischem Staat nichts entgegenstand. Aus dem Vermerk der beiden Minister an den Sekretär des Zentralkomitees vom ergibt sich, daß die devisenrechtliche Genehmigung sogar auch nichtsozialistischen Staaten erteilt wurde.

c) Auch ein Mangel der Vertretung der Beklagten ist nicht festgestellt.

aa) Ein solcher Vertretungsmangel würde zwar zur Nichtigkeit der Schenkung führen, weil die nach § 59 Abs. 1 ZGB grundsätzlich mögliche Genehmigung von Geschäften eines Vertreters ohne Vertretungsmacht bei Verträgen, durch die, wie hier, das Eigentum an einem Grundstück übertragen werden sollte, an dem Erfordernis einer unbedingten Erklärung über den Eigentumsübergang in § 297 Abs. 1 ZGB scheiterte (Ministerium der Justiz [Hrsg.] Kommentar zum ZGB der DDR, 2. Aufl. § 297 Anm. 1.2). Das Berufungsgericht hat diese Frage mit Recht nicht unmittelbar nach Völkerrecht beurteilt. Dieses verhält sich nur zu den Befugnissen von Botschaftern und anderen Repräsentanten von Völkerrechtssubjekten beim Abschluß von völkerrechtlichen Verträgen und sonstigen diplomatischen Vorgängen. Diese richten sich aber nach anderen Kriterien als Rechtsgeschäfte des Privatrechts und besagen als solche nichts darüber, ob und durch wen Staaten außerhalb des Völkerrechts bei zivilrechtlichen Geschäften vertreten werden. Das Berufungsgericht hat die Frage einer wirksamen Vertretung der Beklagten im Ansatz zutreffend nach internationalem Privatrecht und dem danach anzuknüpfenden Zivilrecht beurteilt.

bb) Anzuwenden ist im Ergebnis aber entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht das Zivilrecht der DDR, sondern bulgarisches Zivilrecht (vgl. Senat, BGHZ 40, 197, 199). Dafür ist es im vorliegenden Fall unerheblich, nach welchen Regeln des internationalen Privatrechts man das anwendbare Recht bestimmt.

(1) Sieht man in der Frage der Vertretung Bulgariens mit dem Berufungsgericht ein Problem der Stellvertretung, ist dafür nach Art. 236 § 1 EGBGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 RAG das Recht der DDR als Gebrauchsstatut maßgeblich. Dieses verlangte für die rechtsgeschäftliche Vertretung bei einem beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäft eine notariell beurkundete Vollmacht, über die der damalige Botschafter der Beklagten in der DDR nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verfügte. Hier ging es aber nicht um eine rechtsgeschäftliche Vertretung der Beklagten, sondern um ihre gesetzliche Vertretung. Diese richtete sich gemäß §§ 11 Abs. 3, 55 Abs. 1 ZGB nach den Statuten des Betriebs oder der gesellschaftlichen oder staatlichen Organisation. Bei diesen Statuten handelt es sich im Fall der Beklagten um die für die Vertretung des Staats und seiner Einrichtungen maßgeblichen Vorschriften des bulgarischen Rechts.

(2) Nichts anderes ergibt sich, wenn man die Frage der gesetzlichen Vertretung eines Staates nicht als Problem der Stellvertretung, sondern als eine Frage behandelt, für die das Personalstatut des Staates maßgeblich ist (so Ministerium der Justiz der DDR [Hrsg.], Internationales Privatrecht, Kommentar zum Rechtsanwendungsgesetz, 1. Aufl. 1989, § 15 Anm. 1.6, § 8 Anm. 1). Dann wäre bulgarisches Recht unmittelbar anzuwenden.

cc) Zur gesetzlichen Vertretungsmacht des Botschafters K. nach den maßgeblichen Regeln des bulgarischen Rechts über die Vertretung des bulgarischen Staates bei einem im Ausland vorzunehmenden Rechtsgeschäft zum Erwerb eines Grundstücks für Botschaftszwecke hat die Beklagte schon in der Klageerwiderung behauptet, daß sie sich in Ermangelung besonderer nationaler Vorschriften innerstaatlich nach den Regelungen des Wiener Übereinkommens über den diplomatischen Dienst richte. Daß und aus welchen Gründen dies nicht der Fall gewesen sein könnte und daß sich die Befugnis des Botschafters der Beklagten in der DDR auch nicht aus anderen Regeln des bulgarischen Rechts ergab, hat die Klägerin nicht dargelegt und das Berufungsgericht nicht festgestellt.

dd) Aus dem Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom (NJW 1974, 1627) ergibt sich nichts anderes. Gegenstand dieses Beschlusses war nicht die Frage, ob der Botschafter eines Landes die Befugnis zum Verkauf eines Grundstücks hat, das seinem Staat gehört, sondern nur die Frage, ob diese Befugnis ohne Nachweis in der Form des § 29 GBO angenommen werden kann. Das Kammergericht hat die Anwendung des Wiener Übereinkommens nur als Ersatz für einen solchen Nachweis abgelehnt, sich aber nicht dazu geäußert, ob diese Völkerrechtsregeln auch als interne Regeln angewandt werden können. Außerdem betraf die Entscheidung den Verkauf eines Grundstücks zu fiskalischen Zwecken. Hier geht es aber um den schenkungsweisen Erwerb zur Erweiterung der Botschaft.

3. Ist die Eigentumsvermutung aber nicht widerlegt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte jedenfalls nach Art. 237 § 2 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, den der Senat für verfassungsrechtlich unbedenklich hält (Urt. v. , V ZR 91/03, VIZ 2004, 128, 129 f.), Eigentum erworben hätte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
YAAAC-01947

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja