BGH Beschluss v. - V ZB 106/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 238 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2

Instanzenzug: LG Hechingen vom

Gründe

I.

Gegen das ihm am zugestellte Urteil des Amtsgerichts legte der Beklagte Berufung ein und stellte mit einem am eingegangenen Schriftsatz den Antrag, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Nachdem ihn das Gericht auf den verspäteten Eingang hingewiesen hatte, hat der Beklagte am beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist zu gewähren, und dazu ausgeführt: Die Berufungsbegründungsfrist sei von einer geschulten und stets zuverlässigen Büroangestellten ordnungsgemäß im Fristenkalender notiert und durch Anbringung eines roten Zettels mit entsprechender Beschriftung auch auf dem Deckel der Akte kenntlich gemacht worden. Den Schriftsatz mit dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist habe sein Prozessbevollmächtigter am diktiert und am Samstag, dem , unterschrieben. Diesen habe er zusammen mit der Akte der Büroangestellten auf den Schreibtisch gelegt. Da die auf dem Zettel zur Auswahl vorgesehenen Büroanweisungen nicht ausgefüllt gewesen seien, habe es der Büroangestellten nach allgemeiner Kanzleianweisung obgelegen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren. Obwohl sie dieser Aufgabe bislang stets zuverlässig nachgekommen sei, habe sie dies im konkreten Fall unterlassen, weshalb der Schriftsatz verspätet eingegangen sei.

Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit welcher er sein Wiedereinsetzungsgesuch weiterverfolgt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i. V. m. §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Anspruchs des Beklagten, ihm den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug nicht in unzumutbarer Weise zu erschweren, ist nicht geboten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind eine Partei und ihr Prozessbevollmächtigter einerseits berechtigt, Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen bis zum letzten Tag auszuschöpfen (Senatsbeschl. v. , V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217, 1218; , NJW 2005, 678, 679). Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, treffen sie andererseits aber auch gesteigerte Sorgfaltspflichten (, NJOZ 2004, 290, 292). Da die Zeit eine Fehlerkorrektur nicht mehr erlaubt, muss sich der von der Partei beauftragte Rechtsanwalt in einem solchen Fall mit besonderer Sorgfalt dafür einsetzen, dass die Frist noch gewahrt werden kann (, NJW 1980, 457). Daran fehlte es hier schon deshalb, weil der Fristenzettel nicht, wie vorgesehen, ausgefüllt war und eine zusätzliche Fehlerquelle schuf. Damit werden die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, nicht überspannt (vgl. BVerfG, NJW 1995, 249, 250).

Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Es geht allein um die Anwendung von in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen auf den Einzelfall.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
HAAAC-01730

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein