Leitsatz
[1] Gegen den Beschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs, mit dem ein Haftbefehl lediglich um einen weiteren Haftgrund ergänzt wird, ohne daß dies unmittelbare Auswirkungen auf den Bestand oder die Vollziehbarkeit des Haftbefehls hat, ist die Beschwerde, die sich lediglich gegen die Annahme des weiteren Haftgrunds wendet, unzulässig (Ergänzung von BGHSt 34, 34).
Gesetze: StPO § 304 Abs. 5
Gründe
Der Beschuldigte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit seit dem in Untersuchungshaft. Durch Beschluß vom hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs diesen Haftbefehl, der allein auf den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gestützt war, um den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) erweitert. Allein gegen diesen Beschluß, nicht jedoch gegen den Haftbefehl als solchen, wendet sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde. Der Beschwerdeschriftsatz des Verteidigers nennt nur das Aktenzeichen des zweiten Beschlusses; inhaltlich befaßt er sich ausschließlich mit dem Vorgang, der zur Annahme des weiteren Haftgrunds geführt hat. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.
Gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofs eine Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft. Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist nach § 304 Abs. 5 StPO jedoch ausnahmsweise die Beschwerde zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme oder Durchsuchung betrifft.
In der Ergänzung eines Haftbefehls um einen weiteren Haftgrund liegt keine Entscheidung, die im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO "die Verhaftung" betrifft. Der Bestand und die Vollziehbarkeit des Haftbefehls werden von ihm nicht betroffen. Es geht vielmehr lediglich darum, daß zu dem bestehenden Haftgrund ein weiterer, den Haftbefehl zusätzlich tragender Haftgrund hinzutritt, ohne daß dies unmittelbare Auswirkungen auf den Bestand oder die Vollziehbarkeit des Haftbefehls hätte. Die Bedeutung, die der Annahme eines zweiten Haftgrunds ggf. für die Vollzugsgestaltung oder für die Aussichten auf Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des Haftbefehls zukommt, betrifft nicht den für die Ausnahmeregelung des § 304 Abs. 5 StPO maßgeblichen Gesichtspunkt, nämlich die besondere Beschwer, die in der Freiheitsentziehung als solcher liegt. Dies hat der Senat für den Fall einer Beschwerde nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO, mit der sich der Beschwerdeführer lediglich gegen einen von mehreren angenommenen Haftgründen wendet, entschieden (BGHSt 34, 34, 36). Er hat auch in dem parallel gelagerten Fall der Erweiterung des Tatvorwurfs die Beschwerde für unzulässig erachtet (BGHSt 37, 347). An diesen Entscheidungen hält der Senat ungeachtet der Kritik in der Literatur (Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 114 Rdn. 35; Baumann in FS für Pfeiffer S. 255, 258) fest. Zweck der Einführung des § 304 Abs. 5 StPO durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 war es, zur Entlastung des Staatsschutzsenats des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit der Anfechtung von Verfügungen des Ermittlungsrichters auf einen engen Kreis von Maßnahmen zu begrenzen, die besonders nachhaltig in die Rechtssphäre des jeweils Betroffenen eingreifen (vgl. die Gesetzesbegründung BRDrucks. 420/77 S. 57 f.). Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Beschwerdeführer gegen einen von mehreren in einem Haftbefehl angenommenen Haftgründen oder gegen einen gesonderten Beschluß, in dem ein Haftgrund nachgeschoben worden ist, wendet (noch offengelassen in BGHSt 34, 34, 35; aA OLG Nürnberg MDR 1964, 943). Das Gewicht der Belastung des Beschuldigten durch die Annahme eines zusätzlichen Haftgrunds ist in beiden Fällen dasselbe.
Eine analoge Anwendung des § 304 Abs. 5 StPO kommt nicht in Betracht. Bei dieser, den Grundsatz der Unanfechtbarkeit durchbrechenden Bestimmung handelt es sich um eine die Anfechtungsmöglichkeit abschließend regelnde Ausnahmevorschrift, die restriktiv auszulegen und einer analogen Anwendung nicht zugänglich ist. Sie kann daher nur auf solche nicht ausdrücklich aufgezählten Verfügungen des Ermittlungsrichters erstreckt werden, die nach Sinn und Zweck der zugrunde liegenden gesetzgeberischen Konzeption der Anfechtung offenstehen müssen (BGHSt 29, 13, 14; 36, 192, 195; 43, 262, 264; Beschl. vom - StB 16/01). Das ist bei der Erweiterung eines Haftbefehls um einen weiteren Haftgrund aus den genannten Erwägungen nicht der Fall.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NAAAC-01699
1Nachschlagewerk: ja