BGH Beschluss v. - IXa ZB 277/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2

Instanzenzug: LG München II vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht eröffnet (, NJW 2003, 3137, 3138). Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht gegeben (vgl. BGHZ 150, 133 ff).

Eine weitere Fristverlängerung kommt nicht in Betracht.

Auch die Einschaltung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts macht die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde nicht zulässig.

Für die erbetene Mitteilung des Bundesgerichtshofes an das Amtsgericht Weilheim und das Landgericht München II gibt es keine Rechtsgrundlage.

Fundstelle(n):
NAAAC-01190

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein