BGH Beschluss v. - IX ZR 418/98

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 301; ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 a.F.

Instanzenzug:

Gründe

Die Sache läßt Rechtsfehler zu Lasten des Beklagten nicht erkennen (§ 554 b ZPO a.F.) und ist im Endergebnis richtig entschieden. Die von dem Beklagten erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO a.F.).

1. Das Berufungsurteil vom erfaßt nur den Leistungsantrag über 56.608,34 DM nebst Zinsen. Es handelt sich insoweit um ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht.

Die Revisionssumme des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. ist erreicht. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer des Beklagten auf 300.000 DM festgesetzt; hieran ist das Revisionsgericht gebunden (§ 546 Abs. 1 Satz 3 ZPO a.F.).

2. Eine Pflichtverletzung des Beklagten liegt darin, daß er den Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung vom nicht hinterfragt hat. Dazu bestand Anlaß, weil der Kläger ihm den Briefumschlag der Kündigung vom , welcher weder Zustellungsvermerk noch Poststempel enthielt, und darüber hinaus die weitere Kündigung vom vorgelegt hatte. Da die weitere Kündigung vom noch an demselben Tage per Boten zugestellt worden war, mußte der Beklagte auch den vom Kläger angegebenen Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung vom in Zweifel ziehen. Bei einer entsprechenden Nachfrage hätte er erfahren, daß der Kläger sich bis in Urlaub befand und die Briefkastenanlage im Wohnhaus des Klägers defekt war. Wegen der sich daraus ergebendend Zweifel hinsichtlich des Zeitpunkts der Zustellung hatte der Beklagte den für seinen Mandanten sichersten Weg zu wählen, um das Risiko einer verspäteten Klageerhebung auszuschließen. Er hätte mithin der Fristberechnung eine Zustellung der Kündigung bereits am zugrunde legen müssen. Eine Erhebung der Kündigungsschutzklage vor dem wäre dem Beklagten auch ohne weiteres möglich gewesen, zumal das Informationsgespräch mit dem Kläger bereits am stattgefunden hatte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAC-00844

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein