Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 148; ZPO § 552a; InsO § 142
Instanzenzug: LG Koblenz 15 O 145/04 vom OLG Koblenz 3 U 985/04
Gründe
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom in dieser Sache Bezug genommen.
1. Die Stellungnahme der Beklagten vom steht dem Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 552a ZPO nicht entgegen. Der Rechtsstandpunkt, den der Senat in dem Beschluss vom eingenommen hat, steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Ergänzend wird auf das weitere, zu demselben Themenkreis ergangene , WM 2006, 190) verwiesen. Dort hat der Senat nochmals bekräftigt, dass die Sozialversicherungsbeiträge hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile kein zugunsten der Sozialversicherungsträger aussonderungsfähiges Treugut sind und es sich bei den angefochtenen Rechtshandlungen (dort: Kontenpfändung, Druckzahlung) nicht um Bargeschäfte im Sinne des § 142 InsO handelt (BGH, aaO S. 192). Dies gilt im vorliegenden Fall in gleicher Weise, weil die Beklagte die streitigen Beträge, bei denen es sich nach den Feststellungen nicht um laufende Beiträge, sondern um Beitragsrückstände handelt, mit Hilfe ihrer Vollziehungsbeamten beigetrieben hat. Die von der Revision zitierte Entscheidung des (GmbHR 1999, 881) betrifft einen anderen Sachverhalt. Diese bezieht sich auf die Zahlung des laufenden arbeitsvertraglich geschuldeten Lohns gegen gleichzeitiges Erbringen der entsprechenden angemessenen Arbeitsleistung.
In dem (aaO S. 192) wird schließlich auch auf die nicht entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG NJW 2001, 3570, 3571) und des Bundesfinanzhofs (BFH ZIP 2005, 1797, 1799) eingegangen. Neue, in dem genannten Urteil nicht behandelte Aspekte zeigt die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom nicht auf. Dies gilt auch für die Richtlinie 80/987 EWG des Rates vom . Insoweit bleibt der Senat bei seinem im Beschluss vom eingenommenen Standpunkt (IX ZR 35/05, WM 2006, 47, 48). Die in dem Schriftsatz vom zitierte Entscheidung des (aaO) befasst sich nicht mit dieser Richtlinie. Entgegen der Auffassung der Revision besteht deshalb auch kein Klärungsbedarf hinsichtlich einer gemeinschaftsrechtlichen Vorfrage.
2. Der Aussetzungsantrag ist abzulehnen, weil es an einer Vorgreiflichkeit im Sinne von § 148 ZPO fehlt. Bei den unter den Aktenzeichen IX ZR 35/05 und IX ZR 36/05 geführten Prozessen handelt es sich um selbständige Verfahren. Werden mehrere Parallelprozesse geführt, ist eine Vorgreiflichkeit nicht anzunehmen (vgl. Saenger/Wöstmann, ZPO § 148 Rn. 4).
Fundstelle(n):
FAAAC-00789
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein