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BGH Urteil v. - IX ZR 281/00

Gesetze: ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 287; ZPO § 444; BGB § 252; BGB § 675; BGB § 667

Leitsatz

a) Verweigert der rechtliche Berater dem Mandanten vertragswidrig die Rückgabe erhaltener Unterlagen und erschwert er ihm dadurch die Darlegung, infolge dieser Vertragsverletzung einen Schaden erlitten zu haben, kann dies nach den Umständen dazu führen, daß an die Substantiierung des Klagevortrags in diesem Punkt geringere Anforderungen als im Regelfall zu stellen sind.

b) Gelingt dem Kläger in einem solchen Fall trotz eines den Umständen nach ausreichenden Sachvortrags der von ihm gemäß § 287 ZPO zu führende Beweis nicht und beruht dies möglicherweise darauf, daß ihm die vom rechtlichen Berater vorenthaltenen Unterlagen fehlen, geht die Unmöglichkeit der Tatsachenaufklärung zu Lasten des Beraters.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2002 S. 892 Nr. 17
DStR 2002 S. 282 Nr. 7
QAAAC-00674

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BGH, Urteil v. 27.09.2001 - IX ZR 281/00

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