Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: InsO § 179 Abs. 1; InsO § 180 Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
I.
Zu entscheiden ist über einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung eines ehemaligen Notars, über dessen Vermögen am das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Kläger hat das - unterbrochene - Verfahren mit dem Ziel aufgenommen, die Berufung des damaligen Beklagten abzuweisen und die vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderung zur Tabelle festzustellen.
II.
1. Das Revisionsverfahren ist nach § 180 Abs. 2 InsO wieder aufzunehmen, nachdem der Klageanspruch zur Tabelle angemeldet worden ist (§ 174 InsO) und der Insolvenzverwalter der Feststellung gemäß § 179 Abs. 1 InsO widersprochen hat (vgl. , NJW 1995, 1751). Die Aufnahme ist auch noch in der Revisionsinstanz möglich (vgl. MünchKomm-InsO/Schumacher, § 180 Rn. 16).
Die Aufnahme konnte auch durch den Kläger erfolgen. Das Rechtsmittel des Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei. Der Streithelfer wird zwar Rechtsmittelführer, die von ihm unterstützte Partei jedoch Hauptpartei auch des Rechtsmittelverfahrens (vgl. , NJW 1993, 2944). Die Hauptpartei kann den Antrag des Nebenintervenienten nach Fristablauf mit der Folge aufnehmen, daß nur ein einheitliches Rechtsmittel vorliegt (vgl. , NJW 1990, 190; Beschl. v. - V ZR 235/99, aaO S. 2944; Musielak/Weth, ZPO 3. Aufl. § 67 Rn. 4). Jedenfalls innerhalb des anhängigen Revisionsverfahrens steht der Hauptpartei deshalb auch die Befugnis zu, Prozeßhandlungen vorzunehmen.
2. Die Sache wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist vom Berufungsgericht im Ergebnis richtig entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO (vgl. BGHZ 49, 183, 196).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
GAAAC-00634
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein