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BGH Urteil v. - IX ZR 19/99

Gesetze: BGB § 675; ZPO § 331; ZPO § 340 Abs. 3

Leitsatz

Nach einer "Flucht in die Säumnis" ist der Anwalt grundsätzlich verpflichtet, auch ohne ausdrückliche Weisung des Mandanten Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen. Hält er jedoch nach eingehender Prüfung der Erfolgsaussichten eine Fortsetzung des Verfahrens für aussichtslos, hat er rechtzeitig vor Fristablauf mit dem Mandanten Rücksprache zu halten und dessen Entscheidung einzuholen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 2608 Nr. 51
DStR 2002 S. 650 Nr. 15
EAAAC-00412

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BGH, Urteil v. 25.10.2001 - IX ZR 19/99

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