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BGH Urteil v. - IX ZR 19/00

Gesetze: LugÜ Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a

Leitsatz

Hat der Gläubiger nach einer Vorbesprechung dem im Ausland ansässigen Bürgen ein vollständig ausgefülltes Vertragsformular, das eine Gerichtsstandsvereinbarung enthält, übersandt, dieses jedoch nicht unterzeichnet, sondern lediglich im Kopf mit seinem Stempel versehen, kommt eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nicht schon dadurch zustande, daß die Bürgschaft erteilt wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 959 Nr. 19
DB 2001 S. 2143 Nr. 40
KAAAC-00410

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BGH, Urteil v. 22.02.2001 - IX ZR 19/00

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