BGH Beschluss v. - IX ZR 171/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 321a; ZPO § 321a Abs. 2 Satz 1; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2

Instanzenzug: LG Flensburg 2 O 66/01 vom OLG Schleswig 11 U 191/01 vom

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner bei Gericht am eingegangenen Gehörsrüge gegen die mit Beschluss vom erfolgte Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Der Senatsbeschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am zugestellt. Der Kläger macht geltend, die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei ihm am bewusst geworden, als er die Verfassungsbeschwerdeschrift fertigte. Zuvor habe ihm sein Prozessbevollmächtigter fernmündlich mitgeteilt, eine Beschwerdemöglichkeit gegen den Senatsbeschluss vom bestehe nicht.

II.

Die nach § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge ist als unzulässig, weil verfristet zu verwerfen. Die zweiwöchige Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO wurde mit Zustellung des Senatsbeschlusses vom am in Lauf gesetzt und war demnach bei Eingang der Gehörsrüge am abgelaufen. Entgegen der Ansicht des Klägers kann nicht auf den von ihm geltend gemachten Zeitpunkt der Erstellung der Verfassungsbeschwerdeschrift abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, an dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Senatsbeschluss vom zugestellt erhielt. Ab diesem Zeitpunkt bestand die Gelegenheit, etwaige Gehörsverletzungen im angeführten Senatsbeschluss zur Kenntnis zu nehmen (vgl. , NJW 2000, 592). Der Kläger hat sich das Wissen seines Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen (vgl. BGHZ 31, 351, 354).

Im Übrigen ist die Anhörungsrüge auch unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Partei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Nicht geboten ist es, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom die jetzt von der Anhörungsrüge des Klägers umfassten Angriffe in der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Revisionszulassungsgrund ergeben. Dies war zu verneinen. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab (vgl. , NJW-RR 2006, 63, 64).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
WAAAC-00338

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein