BGH Urteil v. - IX ZR 113/01

Leitsatz

[1] Hat der Konkursverwalter innerhalb der Anfechtungsfrist ein Prozeßkostenhilfegesuch verbunden mit einer als Klageentwurf und "bedingte Klage" bezeichneten Klagebegründung eingereicht und wird ihm Prozeßkostenhilfe nach Ablauf der Jahresfrist versagt, so hat er die Anfechtungsfrist nicht gewahrt, wenn er innerhalb der ihm dann noch zustehenden Frist lediglich den Prozeßkostenvorschuß eingezahlt, jedoch nicht schriftsätzlich erklärt hat, daß der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden soll.

Gesetze: KO § 41 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 114; ZPO § 270 Abs. 3 a.F.

Instanzenzug:

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen des Ehemannes der Beklagten. Der Gemeinschuldner hat im Jahre 1995 zwei Eigentumswohnungen sowie mehrere Grundschulden und Gesellschaftsanteile auf die Beklagte übertragen. Der Kläger nimmt diese deshalb im Wege der Anfechtungsklage auf Rückgewähr in Anspruch.

Am ging beim Landgericht ein von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt unterschriebener, als "Antrag auf Prozeßkostenhilfe und bedingte Klage" bezeichneter Schriftsatz ein mit den Anträgen, dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe zu gewähren und den unterzeichnenden Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten beizuordnen. In dem Gesuch wird dargelegt, warum aus Sicht des Antragstellers die Masse die Prozeßkosten nicht aufbringen könne und den am Konkursverfahren beteiligten Gläubigern eine Vorschußleistung nicht zuzumuten sei. Anschließend heißt es, wegen der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung werde "auf die beiliegende bedingte Klagschrift verwiesen". Seite 5 des Schriftsatzes ist mit dem Wort "Klageentwurf" überschrieben; die anschließenden Ausführungen enthalten die beabsichtigten Anträge sowie die Darstellung des Sach- und Streitstandes.

Mit Beschluß vom wurde das Gesuch zurückgewiesen. Die Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Beschluß des Oberlandesgerichts ging ihm am zu. Am 6. Juli zahlte er den Kostenvorschuß für eine Klage bis zu einem Streitwert von 2.900.000 DM ein. Darauf bestimmte das Landgericht frühen ersten Termin. Die Terminsverfügung wurde auf Antrag der Beklagten am unter Hinweis darauf aufgehoben, daß Termin nach unbedingter Klageerhebung anberaumt werde. Mit Schriftsatz vom bat der Prozeßbevollmächtigte, "dem Rechtsstreit seinen Fortgang zu geben". Er verwies auf den geleisteten Prozeßkostenvorschuß und erklärte, insoweit sei die Klage nunmehr unbedingt anhängig. In dem daraufhin anberaumten Termin vom verhandelten die Parteien streitig mit den angekündigten Anträgen.

Der Kläger hat Rückgewähr der Eigentumswohnungen und Grundschulden, Nutzungsersatz und Auskunft verlangt. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen, diejenige des Klägers führte zu einer erweiterten Verurteilung der Beklagten. Diese begehrt mit der Revision weiterhin Klageabweisung.

Gründe

Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Klageabweisung.

I.

Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe die einjährige Anfechtungsfrist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO eingehalten, und hat zur Begründung ausgeführt:

Gemäß § 270 Abs. 3 ZPO a.F. genüge die Einreichung der Klage bei Gericht, wenn die Zustellung demnächst erfolge. Die Klageschrift sei am eingegangen. Die Anfechtungsfrist sei anschließend gehemmt gewesen, weil der Kläger schuldlos der Ansicht gewesen sei, daß er Prozeßkostenhilfe verlangen könne. Die Hemmung habe bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Mitteilung der endgültigen Versagung angedauert. Da die Klageschrift bereits eingereicht gewesen sei, habe der Kläger an sich ca. 3 Wochen auf die Aufforderung zur Einzahlung des Vorschusses warten dürfen. Er habe jedoch den Vorschuß von sich aus eingezahlt, so daß die gesetzliche Frist als gewahrt gelte.

II.

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie die Revision zutreffend geltend macht, hat der Kläger die Frist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO versäumt, weil er eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Klageschrift nicht rechtzeitig eingereicht hat.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, zur Wahrung der Anfechtungsfrist des § 41 Abs. 1 KO müsse die Anfechtung durch Klage oder Einrede gerichtlich geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 112, 325, 327 f; 122, 23, 27 f). Gemäß § 270 Abs. 3 ZPO a.F. tritt die Wirkung bereits mit der Einreichung der Klageschrift ein, sofern deren Zustellung demnächst erfolgt. Der Begriff "demnächst" bezeichnet eine den Umständen nach angemessene Frist, wobei es darauf ankommt, daß die Partei alles ihr Zumutbare getan hat, um die Klagezustellung zu bewirken.

Bis zum Ablauf des ist bei Gericht keine den Anforderungen des § 253 ZPO entsprechende Klageschrift eingegangen. Der Kläger hat durch seinen Prozeßbevollmächtigten an diesem Tage lediglich einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe und einen als Klageentwurf sowie als bedingte Klage bezeichneten Schriftsatz eingereicht. Die Begründung des Prozeßkostenhilfegesuches spricht von einer lediglich beabsichtigten Klage. Damit hat der Kläger eindeutig kenntlich gemacht, daß er die Klage nur unter der Voraussetzung der Gewährung von Prozeßkostenhilfe erheben wollte. Eine entsprechende rechtliche Wertung hat er selbst in einem späteren Schriftsatz vorgenommen. Stellt eine Partei in dieser Weise klar, daß sie den Klageantrag nur unter der Voraussetzung der Gewährung von Prozeßkostenhilfe stellen will, so hat sie trotz gleichzeitiger Einreichung des Prozeßkostenhilfegesuchs und eines inhaltlich den Anforderungen einer Klageschrift entsprechenden Schriftsatzes die Klage noch nicht bei Gericht anhängig gemacht (BGHZ 4, 328, 334; 7, 268, 270; , BGHR ZPO § 253 Abs. 1 Rechtshängigkeit 1; vgl. auch IVb ZB 62/85, VersR 1986, 40, 41; v. - IVb ZB 161/87, NJW 1988, 2046, 2047 f). Prozeßhandlungen, die, wie die Klageerhebung, unmittelbare Rechtswirkungen auslösen, können nicht unter eine Bedingung gestellt werden (BGHZ 4, 54, 55; aaO S. 2048).

2. Auf den Lauf der Anfechtungsfrist findet gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 KO die für die Verjährung geltende Vorschrift des § 203 Abs. 2 BGB a.F. entsprechende Anwendung. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung tritt eine Hemmung der Verjährung gemäß § 203 Abs. 2 BGB a.F. ein, wenn ein vollständiges und ordnungsgemäß begründetes Prozeßkostenhilfegesuch vor Fristablauf bei Gericht eingeht. In diesem Fall dauert die Hemmung fort, bis die arme Partei nach der Entscheidung über ihr Gesuch bei angemessener Sachbehandlung in der Lage ist, ordnungsgemäß Klage zu erheben (BGHZ 70, 235, 237, 239; , WM 2001, 1038, 1039). Auch ein im Ergebnis unbegründetes Prozeßkostenhilfegesuch bewirkt die Hemmung, wenn der Antragsteller subjektiv der Ansicht sein durfte, sein Gesuch sei aussichtsreich (BGHZ 70, 235, 239 f; MünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl. § 203 Rn. 7).

Das Prozeßkostenhilfegesuch des Klägers entsprach den dargestellten Voraussetzungen und hatte zur Folge, daß die Anfechtungsfrist am , dem Tag, an dem ihm die seine Beschwerde zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts zuging, immer noch gehemmt war. Die genannte Entscheidung stützte sich allein auf den Beschluß des XI. Zivilsenats des (BGHZ 138, 188), wonach das Erfordernis der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch wirtschaftliche Beteiligte auch für den Steuerfiskus gilt. Dem Kläger kann nicht vorgeworfen werden, er habe die Aussichtslosigkeit seines Prozeßkostenhilfegesuchs bereits vor Abschluß des Beschwerdeverfahrens erkennen müssen; denn diese Entscheidung war erstmals kurz zuvor in einzelnen Fachzeitschriften veröffentlicht worden, in der Neuen Juristischen Wochenschrift im Heft 25 vom . Vorher war die im Prozeßkostenhilfeverfahren zu Ungunsten des Klägers entschiedene Frage in der Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt.

3. Nach dem Zugang des die Prozeßkostenhilfe ablehnenden Beschlusses hatte der Kläger noch eine kurze, nach dem Rechtsgedanken des § 234 Abs. 1 ZPO mindestens zwei Wochen betragende Frist, nunmehr eine ordnungsgemäße Klage zu erheben (eingehend dazu aaO S. 1039 f). Diese Frist hat der Kläger jedoch nicht beachtet.

a) Der Zahlung des Kostenvorschusses kommt in dieser Hinsicht keine rechtliche Bedeutung zu.

aa) § 65 Abs. 1 Satz 1 GKG, der vorschreibt, daß die Klage erst nach Zahlung der für das Verfahren erforderten Gebühr im allgemeinen zugestellt werden soll, ist eine der Verminderung des Kostenrisikos der Staatskasse dienende Ordnungsvorschrift (Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl. § 65 GKG Rn. 2). Von ihr können lediglich - mittelbare - prozeßrechtliche Wirkungen ausgehen, wenn eine Klage bei Gericht vorliegt. Dagegen ersetzt die Einzahlung des Vorschusses die Einreichung einer Klage selbst dann niemals, wenn sich ein Klageentwurf schon bei den Akten befindet; denn eine solche Rechtsfolge ist der lediglich die kostenrechtlichen Voraussetzungen einer Klagezustellung betreffenden gesetzlichen Regelung fremd. Fehlt es an einer vom Prozeßbevollmächtigten verantworteten schriftlichen Erklärung, aus der hervorgeht, daß der Rechtsstreit durchgeführt werden soll, reicht die Zahlung des Kostenvorschusses allein nicht aus.

bb) Die Revisionserwiderung meint, der Kläger habe mit der Einzahlung des Kostenvorschusses die in der Antragsschrift vom enthaltene Bedingung fallengelassen. Diese Erwägung führt schon deshalb nicht weiter, weil, wie bereits ausgeführt, eine "bedingte" Klage kein Prozeßrechtsverhältnis zwischen den Parteien begründet.

cc) Schließlich ist eine andere Beurteilung auch im Hinblick auf Sinn und Zweck der in § 41 KO normierten Frist ausgeschlossen. Die Einführung einer Ausschlußfrist soll sicherstellen, daß der Konkursverwalter das Anfechtungsrecht in einer Weise ausübt, die die Gewähr seiner Durchsetzung gegen den Willen des Anfechtungsgegners bietet. Die Regelung dient dem Interesse der Gläubiger ebenso wie der Allgemeinheit, Konkurse beschleunigt abzuwickeln (BGHZ 122, 23, 26). Aus diesem Grunde sieht die höchstrichterliche Rechtsprechung es nicht einmal als ausreichend an, daß der Verwalter fristgerecht einen Mahnbescheid anbringt, wenn die Sache anschließend mit einer von ihm zu vertretenden Verzögerung an das für das Streitverfahren zuständige Gericht abgegeben wird (BGHZ 112, 325; 122, 23). Die Einzahlung eines Kostenvorschusses in Verbindung mit einem bloßen Klageentwurf ist danach erst recht nicht geeignet, die erforderliche Rechtsklarheit herzustellen. Die zunächst erfolgte gerichtliche Terminsbestimmung auf den ging von vornherein ins Leere und war schon deshalb nicht geeignet, den Mangel einer fehlenden Klageschrift zu heilen.

b) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Schriftsatz des Klägers vom , in dem sein Prozeßbevollmächtigter bat, "dem Rechtsstreit seinen Fortgang zu geben", und erklärte, die Klage sei infolge des Prozeßkostenvorschusses nunmehr unbedingt anhängig, als Klageeinreichung gewertet werden kann, weil der Rechtsanwalt den Klageentwurf ebenfalls unterzeichnet hat. Der Schriftsatz ist erst fast vier Monate nach Zugang der die Prozeßkostenhilfe ablehnenden Entscheidung eingegangen, außerdem nahezu drei Monate nach Erhalt der gerichtlichen Verfügung vom , die den Kläger auf das Fehlen einer Erklärung, nunmehr Klage erheben zu wollen, hingewiesen hat. Damit hat der Kläger die ihm von Rechts wegen zur Verfügung stehende Frist bei weitem versäumt.

Daher nützt es ihm auch nichts, daß die Parteien am mündlich verhandelt haben; denn der Mangel der Klageschrift ist dadurch lediglich mit Wirkung von jenem Tage, also ex nunc, geheilt worden (, WM 1996, 554, 555; v. - IX ZR 155/00, WM 2001, 1436, 1438).

III.

Da der Kläger die Anfechtungsfrist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO versäumt hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob die von ihm erhobenen Anfechtungsgründe durchgreifen. Die Sache ist reif zur abschließenden Entscheidung (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und die Klage unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile abzuweisen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
OAAAC-00157

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein