BGH Beschluss v. - IX ZB 79/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 2; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5

Instanzenzug: AG Hagen 103 IN 148/01 vom LG Hagen 3 T 698/03 vom

Gründe

Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde (§ 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig.

Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (, ZInsO 2005, 1162). Beruht die Beschwerdeentscheidung auf zwei selbständig tragenden Begründungen, ist die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde unzulässig, wenn nur gegen eine der beiden Begründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen dargelegt werden ( aaO).

Das Beschwerdegericht hat die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde selbständig auch auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gestützt mit der Begründung, der Schuldner habe im Verfahren zur Erlangung der Stundung der Verfahrenskosten bzw. zur Nichtaufhebung dieser Stundung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben über seine Vermögensverhältnisse machen müssen, aber sein von der Insolvenzverwalterin später festgestelltes Sparguthaben bei der C. bank AG in Höhe von 2.889,28 € nicht angegeben.

Diese Begründung greift die Rechtsbeschwerde nicht an.

Damit sind die von der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf einen anderen Sachverhalt als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen nicht entscheidungserheblich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAC-00081

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein