Leitsatz
[1] a) Ein Vergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV ist beim vorläufigen Insolvenzverwalter als Ausgangssatz angemessen. Von diesem kommen je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit Zu- oder Abschläge in Betracht.
b) Allein die Bestellung zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter rechtfertigt nicht generell einen Vergütungszuschlag.
Gesetze: InsVV § 11 Abs. 1
Instanzenzug: AG Hannover
Gründe
I.
Der weitere Beteiligte war vom bis zum vorläufiger Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Der Schuldner betrieb eine Arztpraxis mit vier Mitarbeitern. Die Verfügungsbefugnis des Schuldners war nach den Anordnungen des Insolvenzgerichts auf den weiteren Beteiligten übergegangen. Dieser führte den Betrieb fort und richtete ein Sonderkonto ein, über das der Zahlungsverkehr abgewickelt wurde.
Das Insolvenzgericht setzte die Vergütung des weiteren Beteiligten nach einem Massewert von 41.072,13 € auf 30 % des Regelsatzes gemäß § 2 InsVV zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen, mithin auf den Gesamtbetrag von 5.610,02 € fest. Dabei wurden 25 % für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters und 5 % für die Unternehmensfortführung (Zuschlag analog § 3 InsVV) angesetzt. Den weitergehenden Vergütungsantrag wies das Gericht zurück. Mit der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat der weitere Beteiligte beantragt, seine Vergütung auf 10.916,55 € zu erhöhen. Er hat geltend gemacht, die Vergütung des starken vorläufigen Insolvenzverwalters sei im Regelfall mit 50 % der Staffelvergütung des § 2 InsVV festzusetzen. Für die Unternehmensfortführung sei außerdem ein Zuschlag von 10 % zu gewähren.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen Erhöhungsantrag aus der Beschwerdeinstanz weiter.
II.
Die gemäß §§ 7 und 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO, §§ 575, 576 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV soll die - gesondert zuzusprechende - Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters - wegen des begrenzten zeitlichen und sachlichen Rahmens - einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Ergänzend gelten nach § 10 InsVV die §§ 1 bis 9 InsVV über dessen Vergütung entsprechend, d.h. soweit dies mit den Aufgaben und Tätigkeiten des erst vorläufigen Verwalters vereinbar ist. Den Unterschieden zwischen den beiderseitigen Aufgaben- und Pflichtenkreisen ist angemessen Rechnung zu tragen. Die Festlegung des angemessenen Bruchteils der Vergütung, die dem vorläufigen Insolvenzverwalter zuzubilligen ist, fällt in den Bereich tatrichterlicher Würdigung (, WM 2002, 1694, 1695). In welcher Höhe der angemessene Bruchteil analog der Regelvergütung des Verwalters für den Regelfall der vorläufigen Verwaltung bestehen soll, sagt § 11 Abs. 1 InsVV - im Gegensatz etwa zu § 12 Abs. 1 InsVV (Vergütung des Sachwalters) - nicht.
2. In der Praxis werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter im Regelfall 25 % der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters zugebilligt (OLG Braunschweig ZInsO 2000, 336; OLG Celle ZInsO 2001, 948, 950; OLG Stuttgart ZIP 2001, 2185, 2187; OLG Dresden ZIP 2002, 1365; LG Baden-Baden ZIP 1999, 1138; LG Braunschweig ZInsO 2001, 552; AG Göttingen NZI 1999, 469; Hess, InsVV 2. Aufl. § 11 Rn. 9, 15; Blersch, InsVV § 11 Rn. 32). Das ist auch nach Ansicht des Senats der angemessene Ausgangssatz, von dem je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit Zu- oder Abschläge in Betracht kommen (vgl. BGHZ 146, 165, 178 f).
Umstritten ist in Rechtsprechung und Schrifttum, ob allein die Bestimmung zum starken vorläufigen Verwalter einen prozentualen Aufschlag - unabhängig von der konkret entfalteten Tätigkeit - rechtfertigt. Teilweise wird diese Frage bejaht, wobei unterschiedliche Gesamtprozentsätze (25 % "Regelsatz" + Zuschlag für starken vorläufigen Verwalter) angegeben werden (OLG Stuttgart ZIP 2001, 2185, 2187: insgesamt 1/3 [für schwachen Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt bei faktischer Entsprechung mit den Aufgaben des starken Verwalters]; Eickmann, Vergütungsrecht 2. Aufl. § 11 Rn. 14: insgesamt 40 %; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 2000 Rn. 184: insgesamt 40 %; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO § 63 Rn. 35: insgesamt 40 bis 50 %; Hess aaO § 11 Rn. 6: wohl insgesamt 50 %). Andere lehnen einen solchen generellen Zuschlag ab (OLG Braunschweig aaO; OLG Celle aaO; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 11 Rn. 32, 33).
3. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.
a) Für die Richtigkeit dieser Ansicht spricht zunächst der Wortlaut des § 11 InsVV, der keinerlei Anhaltspunkte dafür bietet, die Höhe der Vergütung an eine bloße Rechtsstellung zu knüpfen. In § 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV ist festgelegt, daß Gegenstand der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters allein dessen Tätigkeit ist. Folgerichtig schreibt § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV vor, daß bei der Festsetzung der Höhe Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen sind.
b) Der Systematik einer solchen Tätigkeitsvergütung (vgl. Haarmeyer ZInsO 2001, 577) entspricht es, für die Bemessung der Vergütung darauf abzustellen, welche konkreten Tätigkeiten der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen der gerichtlichen Bestellung tatsächlich wahrgenommen hat (vgl. Haarmeyer ZInsO 2000, 317, 319). Mit der Bestellung zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter sind zwar eine größere Handlungsbefugnis und ein höheres Haftungsrisiko verbunden. Dieses gesteigerte Handlungspotential hat jedoch für sich gesehen keine unmittelbaren gebührenrechtlichen Konsequenzen. Diese treten erst ein, wenn sich die weiterreichende Rechtsmacht in konkreten Tätigkeiten niederschlägt. Dies kann im Einzelfall dazu führen, daß die Vergütung des starken vorläufigen Verwalters höher zu bemessen ist als die eines schwachen. Umgekehrt kann aber die Vergütung eines schwachen vorläufigen Verwalters die eines starken übersteigen, wenn die von ihm entfaltete Tätigkeit umfangreicher war (vgl. Haarmeyer ZInsO 2000, 320).
Zum Haftungsrisiko hat der weitere Beteiligte nicht dargetan, daß seine Stellung als starker Insolvenzverwalter zu erhöhten Aufwendungen, insbesondere zu gesteigerten Versicherungsprämien geführt hat. Deshalb braucht hier nicht entschieden zu werden, ob eine solche Mehrbelastung bei der Höhe der Vergütung oder im Rahmen von § 4 Abs. 3 InsVV zu berücksichtigen ist.
c) Die Anknüpfung an die konkrete Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters begegnet der mit der Gegenmeinung verbundenen Gefahr, daß das Schuldnervermögen aufgrund pauschaler Vergütung nicht tätigkeitsbezogener Merkmale schon vor der Verfahrenseröffnung durch eine zu hohe Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erschöpft wird (vgl. dazu BGHZ aaO 176).
d) Die Amtliche Begründung zu § 11 InsVV (abgedruckt bei Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO vor § 1 InsVV) steht dem nicht entgegen. Hier heißt es zwar: "Neben der Dauer und dem Umfang ist insbesondere die Art der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters von Bedeutung. In der Höhe der Vergütung sollte sich auch widerspiegeln, daß zwischen einem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und einem solchen ohne diese Kompetenz unterschieden werden muß. Erster ist für die Fortführung des Geschäfts verantwortlich und trägt insgesamt ein deutlich höheres Haftungsrisiko. Dies muß sich auch vergütungserhöhend auswirken". Daß sich das höhere Handlungs- und Haftungspotential des starken vorläufigen Insolvenzverwalters vergütungsrechtlich auch dann auswirken soll, wenn es sich nicht in konkreten Tätigkeiten verwirklicht hat, ist der Begründung aber nicht zu entnehmen. Der Verzicht des Verordnungsgebers auf Festsetzung einer bestimmten Regelvergütung bei der vorläufigen Insolvenzverwaltung darf nicht dadurch unterlaufen werden, daß für eine bestimmte Art der vorläufigen Insolvenzverwaltung - losgelöst von der konkret entfalteten Tätigkeit - pauschal ein bestimmter Regelsatz angenommen wird.
4. Danach ist die dem weiteren Beteiligten hier bewilligte Vergütung nicht zu beanstanden. Gegen die Bewilligung von insgesamt nicht mehr als 30 % der Staffelvergütung des § 2 InsVV (25 % für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter und 5 % für die Fortführung der Arztpraxis) ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerde für die Fortführung des Betriebes weitere 5 % begehrt, hat sie nicht aufgezeigt, daß das Landgericht bei seiner Entscheidung den ihm als Tatsachengericht eingeräumten Spielraum zur Beurteilung des angemessenen Bruchteils der Vergütung nicht eingehalten hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BB 2003 S. 2085 Nr. 40
CAAAB-99968
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein