BGH Beschluss v. - IX ZB 32/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 n.F.; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 3 n.F.; ZPO § 522 Abs. 3; BEG § 209 Abs. 1

Instanzenzug: LG Trier 5 O(WG) 193/99 vom OLG Koblenz 5wg U 11/03.E vom

Gründe

I.

Das beklagte Land lehnte mit Bescheid vom die Erstattung beantragter 26.980,70 FFrs Heilbehandlungskosten in einer 850,44 DM übersteigenden Höhe ab. Auf die rechtzeitig erhobene Klage hat das Landgericht nach Einholung medizinischer Sachverständigengutachten das Land unter Klagabweisung im Übrigen zur Zahlung weiterer 215,23 € verurteilt. Die Kosten weiterer Medikamente könnten nicht erstattet werden, weil sie zur Behandlung der anerkannten Verfolgungsleiden des Klägers nicht nachweisbar erforderlich gewesen seien.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach entsprechendem Hinweis durch den Vorsitzenden mit einstimmigem Beschluss zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts hat der Kläger Beschwerde erhoben, welche die Nichtzulassung der Revision gegen die Berufungsentscheidung beanstandet. Hilfsweise hat er gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt.

Zur Begründung seiner Rechtsmittel hat der Kläger ausgeführt: Im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten seien § 522 Abs. 2 und 3 ZPO in der Fassung des Zivilprozessreformgesetzes vom (BGBl. I S. 1887) nicht anwendbar. Es seien insoweit dieselben Grundsätze heranzuziehen, die der Bundesgerichtshof für das Rückerstattungsverfahren aufgestellt habe. Demnach müsse die Nichtzulassungsbeschwerde wie bei einem Berufungsurteil statthaft sein. Hier habe das Berufungsgericht die Vernehmung der vom Kläger angebotenen sachverständigen Zeugen ohne zureichenden Grund abgelehnt und damit seine Amtsermittlungspflicht in einer gehörserheblichen Weise verletzt.

Der Kläger ist am verstorben. Seine Witwe und Erbin führt den Rechtsstreit im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof fort (§§ 239, 246 ZPO).

II.

Die Rechtsmittel der Klägerin gegen die Zurückweisung der Berufung ihres Rechtsvorgängers im Beschlusswege sind unstatthaft. Auch im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten finden nach § 209 Abs. 1 BEG die Vorschriften des § 522 Abs. 2 und 3 ZPO n.F. sinngemäß Anwendung (, z.V.b.). Das Oberlandesgericht war infolgedessen nicht gehindert, unter den Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. über die Berufung des verstorbenen Klägers durch einstimmigen Beschluss zu befinden.

Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Beschlussentscheidung hat das Oberlandesgericht nach dem Schreiben seines Vorsitzenden vom geprüft und bejaht. Eine weitere Begründung des Zurückweisungsbeschlusses vom war nach § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO n.F. nicht erforderlich. Eine rechtliche Überprüfung der Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch das Revisionsgericht findet nicht statt; denn der Zurückweisungsbeschluss ist gemäß § 522 Abs. 3 ZPO n.F. unanfechtbar.

Dem Bundesgerichtshof ist es auch verwehrt, auf die Gehörsrüge der Klägerin hin die Sachaufklärung des Oberlandesgerichts verfahrensrechtlich daraufhin zu überprüfen, ob die Ladung der vom Kläger benannten Zeugen mit verfahrensgrundrechtlich zureichenden Gründen unterblieben ist. Der Kläger hatte jedenfalls Gelegenheit, zu den im Hinweis des Vorsitzenden dargelegten Bedenken gegen die Eignung seines Beweisantritts Stellung zu nehmen. Davon hat er abgesehen.

Die in der Rechtsmittelbegründung der Klägerin gleichwohl behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs durch den unanfechtbaren Beschluss des Berufungsgerichts konnte bis zum Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes vom (BGBl. I S. 3220) nur mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden (BVerfGE 107, 395, 418; 108, 341, 350). Eine außerordentliche Nichtzulassungsbeschwerde aus diesem Grunde ist ebenfalls nicht statthaft (vgl. BVerfGE 107, 395, 416).

Fundstelle(n):
YAAAB-99900

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein