BGH Beschluss v. - IX ZB 30/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 157 Abs. 1; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 5; InsO § 304 ff; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 305 Abs. 4 Satz 1; RBerG § 1 Abs. 1; RBerG § 3 Nr. 9

Instanzenzug: LG Duisburg vom

Gründe

I.

Die Schuldnerin, die vormals selbständig tätig war und jetzt Rentnerin ist, hat einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 304 ff InsO gestellt. Ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren soll nicht stattfinden. Sie hat sich durch Sch. vertreten lassen, der sich als "Jurist" bezeichnet und als "Anerkannte Stelle für Verbraucherinsolvenzberatung" durch die Bezirksregierung Düsseldorf zugelassen ist. Das Amtsgericht hat gemäß § 5 InsO zur Aufklärung des Sachverhalts die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und durch weiteren Beschluß Sch. entsprechend § 157 Abs. 1 ZPO von der Teilnahme am (gerichtlichen) Verfahren ausgeschlossen. Das Landgericht hat die gegen beide Beschlüsse gerichteten Beschwerden der Schuldnerin zurückgewiesen und bezüglich des Ausschlusses die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Die Schuldnerin hat gegen die Entscheidung des Landgerichts insgesamt Rechtsbeschwerde eingelegt und für die Durchführung vorab um die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht.

II.

Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

1. Soweit das Landgericht die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Anordnung von Ermittlungen (Einholung eines Sachverständigengutachtens) als unzulässig verworfen hat, ist die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Schuldnerin aussichtslos. Die Anordnung von Ermittlungen gemäß § 5 InsO ist keine anfechtbare Entscheidung und kann deshalb grundsätzlich nicht selbständig mit Rechtsmitteln angegriffen werden (vgl. , z.V.b., zu II Nr. 1; MünchKomm-InsO/Ganter, § 5 Rn. 61; Kirchhof, in HK-InsO 3. Aufl. § 5 Rn. 22).

2. Gegen den Ausschluß von Bevollmächtigten kann die vertretene Partei gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sofortige Beschwerde und - wenn sie wie hier gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde - in statthafter Weise Rechtsbeschwerde einlegen (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, Bd. III § 7 n.F. Rn. 15, 23; Kirchhof, in HK-InsO aaO § 7 Rn. 6). Die vom Landgericht getroffene Sachentscheidung ist jedoch im Ergebnis offensichtlich zutreffend. Dies kann auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation beantwortet werden.

a) Es entspricht allgemein vertretener Auffassung, daß § 305 Abs. 4 Satz 1 InsO, nach dem sich der Schuldner im Verfahren "nach diesem Abschnitt" vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vertreten lassen kann, die Vertretungsbefugnis auf den Zweiten Abschnitt des Neunten Teils der Insolvenzordnung beschränkt und eine gerichtliche Vertretung des Schuldners im Vereinfachten Insolvenzverfahren, geregelt im Dritten Abschnitt des Neunten Teils, nicht erfaßt (vgl. Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 305 Rn. 43; Landfermann, in HK-InsO aaO § 305 Rn. 36; FK/Grote, InsO 3. Aufl. § 305 Rn. 52). Nur im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren kann eine anerkannte Stelle für Verbraucherberatung eine nach dem Rechtsberatungsgesetz zulässige Tätigkeit entfalten (vgl. Art. 1 § 3 Nr. 9 RBerG). Außerhalb des Zweiten Abschnitts des Neunten Teils der Insolvenzordnung bleibt es bei der Anwendbarkeit des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG. Aus der in einer Bußgeldsache getroffenen Entscheidung des OLG Celle vom (ZInsO 2003, 1049, 1050 unter II 3c cc) ergibt sich nichts anderes. Über die Zulässigkeit einer gerichtlichen Vertretungstätigkeit durch die Beschuldigten außerhalb des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens ist in jenem Verfahren nicht befunden worden.

b) Verstößt der Verfahrensbevollmächtigte eines Verfahrensbeteiligten - wie hier - durch seine rechtsbesorgende Tätigkeit gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, ist er, sobald das Gericht hiervon Kenntnis erlangt, vom ganzen Verfahren, also nicht nur von der mündlichen Verhandlung, auszuschließen. Auch dies entspricht gesicherter Rechtsauffassung (vgl. BVerwG NJW 1988, 220; Rennen/Caliebe, RBerG 3. Aufl. Art. 1 § 1 Rn. 199 m.w.N.).

Ob Sch. die Schuldnerin im Eröffnungsverfahren außergerichtlich rechtlich beraten darf (vgl. hierzu Landfermann, in HK-InsO aaO § 305 Rn. 36), ist vorliegend nicht zu entscheiden.

Fundstelle(n):
IAAAB-99885

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