BGH Beschluss v. - IX ZB 291/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsVV § 8 Abs. 3

Instanzenzug: LG Stralsund vom AG Stralsund vom

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat am das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters hat zwei Jahre und elf Monate gedauert. Der Insolvenzverwalter hat beantragt, seine Auslagenpauschale für das erste Jahr auf 15 % und für die kommenden Jahre auf jeweils 10 % der Vergütung, insgesamt 2.628,65 € zuzüglich 420,58 € Umsatzsteuer, festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf 7.134,90 € zuzüglich Umsatzsteuer und die Auslagen auf lediglich 1.783,72 € zuzüglich 285,40 € Umsatzsteuer festgesetzt. Nach Ansicht des Insolvenzgerichts beträgt der pauschale Auslagenersatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV im ersten Jahr 15 % der gesetzlichen Vergütung, für die gesamte Restdauer des Verfahrens dagegen nur 10 %. Das Beschwerdegericht hat die in Höhe des abgelehnten Betrages eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Auslagen auf insgesamt 2.497,22 € zuzüglich 399,55 € Umsatzsteuer.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig, obwohl der Senat die von der Rechtsbeschwerde erörterte Rechtsfrage inzwischen durch Beschluß vom (IX ZB 257/03, ZIP 2004, 1715) entschieden hat. Eine erneute Sachentscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO), weil die Rechtsbeschwerde im hier zu entscheidenden Fall aus den im Beschluß vom (aaO) genannten Gründen ebenfalls sachlich gerechtfertigt ist.

Der Insolvenzverwalter kann für jedes angefangene Folgejahr den Auslagenpauschsatz in Höhe von 10 % der gesetzlichen Vergütung fordern, höchstens jedoch in Höhe von 250 € je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit. Zur Begründung nimmt der Senat auf den genannten Beschluß vom (IX ZB 257/03, aaO) Bezug.

Die dem Rechtsbeschwerdeführer zustehende Auslagenpauschale berechnet sich danach wie folgt:

15 % aus 7.134,90 € für das erste Jahr 1.070,24 €

10 % von 7.134,90 € für das zweite Jahr 713,49 €

10 % von 7.134,90 € für das dritte Jahr 713,49 €

2.497,22 €

zuzüglich 16 % Umsatzsteuer 399,55 €.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
PAAAB-99874

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein