BGH Beschluss v. - IX ZB 272/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 7; ZPO § 114; ZPO § 574 Abs. 1

Instanzenzug: LG München I vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Sie kann insbesondere nicht auf § 7 InsO gestützt werden, weil sie keinen insolvenzspezifischen Gegenstand hat, sondern zivilprozessualer Natur ist; sie wendet sich gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters am Amtsgericht (vgl. Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung/Kirchhof, 3. Aufl. § 4 Rn. 5).

Da die Rechtsbeschwerde aussichtslos ist, kommt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht (§ 114 ZPO).

Beschwerdewert: 3.000 €.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAB-99841

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein