Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: InsO § 290; InsO § 290 Abs. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6; InsO § 295 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 296 Abs. 1; ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3
Instanzenzug: AG Hof IK 4/00 vom LG Hof 22 T 109/03 vom
Gründe
I.
Auf Eigenantrag vom , verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung, wurde am das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Am wurde das Verfahren nach vollzogener Schlussverteilung aufgehoben; der (weitere) Beteiligte zu 2 wurde zum Treuhänder bestellt. Mit Beschluss vom kündigte das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung an.
Bereits am war der Vater des Schuldners verstorben. Alleinige Erbin wurde die Mutter des Schuldners. Der Schuldner beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs. Das Insolvenzgericht unterrichtete er nicht. Im Jahre 2002 erfuhr der Beteiligte zu 2 durch Zufall davon. Er zog einen Betrag von 12.000 Euro zur Masse, hinsichtlich dessen eine Nachtragsverteilung durchgeführt wurde.
Unter dem hat die (weitere) Beteiligte zu 1 beantragt, dem Schuldner wegen des verschwiegenen Pflichtteilsanspruchs die Restschuldbefreiung zu versagen. Der Antrag ist in zwei Instanzen erfolglos geblieben. Ein auf einen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO gestützter Versagungsantrag müsse im Schlusstermin gestellt werden. Die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 InsO seien gleichfalls nicht erfüllt, weil der Schuldner den Pflichtteilsanspruch schon während des Insolvenzverfahrens erlangt und verheimlicht habe, also nicht, wie § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO verlange, während der Laufzeit der Abtretungserklärung. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die Rechtsbeschwerde führt nicht - wie die Gläubigerin meint - schon deshalb zur Aufhebung der angefochtenen Einzelrichterentscheidung, weil diese unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen wäre. Eine dem Kollegium vorbehaltene, den Senat bindende Zulassungsentscheidung (§ 574 Abs. 3 ZPO) kommt im Falle einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 7 InsO) nicht in Betracht (vgl. auch, , NZI 2004, 511).
2. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) wirft die Sache ebenfalls nicht auf. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass ein auf § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO gestützter Versagungsantrag nur zulässig ist, wenn der Gläubiger diesen Antrag im Schlusstermin stellt (Beschl. v. - IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170, 171; Beschl. v. - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647). Hierbei handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers (BT-Drucks. 12/2443 S. 189 zu § 237 RegE). Wird dem Schuldner (rechtskräftig) Restschuldbefreiung angekündigt, soll sein Verhalten in der Vergangenheit keine Rolle mehr spielen (BT-Drucks. 12/2443 S. 191 zu § 240 RegE). Nach dem Schlusstermin kann die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO deshalb nicht mehr beantragt werden. Der Schlusstermin hat am stattgefunden.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Fundstelle(n):
LAAAB-99777
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein