BGH Beschluss v. - IX ZB 213/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: -

Instanzenzug: LG Mainz vom

Gründe

Zur Begründung wird auf den , ZIP 2004, 424 verwiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde des Treuhänders ist durch nicht angenommen worden (1 BvR 633/04, ZIP aktuell Nr. 175 aus 2004, Heft 28).

Fundstelle(n):
KAAAB-99747

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein