Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: InsO § 4; InsO § 6; InsO § 7; InsO § 289 Abs. 2 Satz 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 139; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 577 Abs. 6 Satz 2; AnfG § 3 Abs. 2 Satz 2
Instanzenzug: AG Cuxhaven 12 IK 15/00 vom LG Stade 7 T 151/04 vom
Gründe
I.
Die Anträge des Schuldners vom auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie auf Erteilung der Restschuldbefreiung sind am gleichen Tag beim Insolvenzgericht eingegangen. Dieses hat am das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Schlusstermin vom hat der Gläubiger den Antrag gestellt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO "wegen gerichtlich festgestellter Gläubigerbenachteiligung" zu versagen; insoweit hat er auf ein Urteil des Amtsgerichts Cuxhaven vom Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Versagungsantrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache nach den Darlegungen in der Rechtsbeschwerdebegründung keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (, ZinsO 2005, 1162).
1. Die Rechtsbeschwerde hält den Zulässigkeitsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für gegeben hinsichtlich der Frage, welche Bedeutung § 139 ZPO im Insolvenzverfahren hat.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Um dies ordnungsgemäß darzutun, ist es insbesondere erforderlich, die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit darzulegen. Dabei sind auch Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Frage umstritten ist (BGHZ 154, 288, 291 f; 159, 135, 137 f). Daran fehlt es hier.
Zu der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage teilt die Rechtsbeschwerde schon nicht mit, ob und in welcher Weise diese umstritten ist. Zudem entspricht es - soweit ersichtlich - allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass sich die Verweisung in § 4 InsO auch auf § 139 ZPO erstreckt (BGHZ 156, 139, 143; Jäger/Gerhardt, InsO § 4 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 47). Die konkrete Anwendung des § 139 ZPO durch Ausübung des gerichtlichen Hinweis- und Fragerechts hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich rechtsgrundsätzlicher Beurteilung. Das gilt insbesondere in dem hier gegebenen Fall, in dem der antragstellende Gläubiger auf ein Urteil Bezug nimmt, das in einem Rechtsstreit ergangen ist, an dem der Schuldner nicht beteiligt war, und in dem dessen Benachteiligungsvorsatz vorrangig auf die aus § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG folgende Vermutung gestützt angenommen wird.
2. Weitere Zulässigkeitsgründe macht der Gläubiger nicht geltend.
II.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
CAAAB-99741
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein