BGH Beschluss v. - IX ZB 162/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsVV § 8 Abs. 3

Instanzenzug: LG Stralsund vom AG Stralsund vom

Gründe

I.

Der Rechtsbeschwerdeführer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom beantragte er eine Regelvergütung von 31.889,12 €, einen Zuschlag hierauf von 25 % in Höhe von 7.972,28 € sowie eine Auslagenpauschale für das insgesamt 44 Monate andauernde Verfahren von 11.000 €, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.

Das Amtsgericht setzte die Regelvergütung auf 31.686,22 € und die Auslagen auf 7.921,56 € fest, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Die sofortige Beschwerde, mit der der Insolvenzverwalter weiterhin einen Zuschlag von 25 % (7.921,55 € netto) und die Festsetzung der beantragten Auslagen (weitere 3.078,44 € netto) begehrte, blieb ohne Erfolg.

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er die beantragte Festsetzung höheren Auslagenersatzes weiter.

II.

Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 7 InsVV, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) ist zulässig. Die bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts strittige Frage, ob § 8 Abs. 3 InsVV für das zweite Jahr und die Folgejahre der Insolvenzverwaltung dem Verwalter als pauschalen Auslagenersatz einmalig oder jährlich 10 %, monatlich höchstens 250 €, gewährt, ist zwar durch die Entscheidungen des Senats vom geklärt (IX ZB 257/03, ZIP 2004, 1715; IX ZB 255/03, ZIP 2004, 1716, vgl. auch Beschluss vom - IX ZB 6/03, ZInsO 2005, 760, 761). Dadurch ist jedoch die bereits zuvor eingelegte Rechtsbeschwerde nicht unzulässig geworden; denn nunmehr erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (, ZVI 2005, 99).

III.

Auf die Rechtsbeschwerde findet § 8 Abs. 3 InsVV in der bis geltenden Fassung Anwendung (§ 19 InsVV in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom , BGBl I S. 2569).

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Gemäß den zitierten Entscheidungen vom und seitdem ständiger Rechtsprechung, an der der Senat festhält, kann der Verwalter nach dem ersten Jahr für jedes angefangene Folgejahr als Auslagenpauschsatz 10 % der gesetzlichen Vergütung fordern, höchstens allerdings 250 € je angefangenem Monat seiner Tätigkeit. Die prozentuale Berechnung von 15 % im ersten Jahr und 10 % für jedes angefangene Folgejahr würde hier jedoch jeweils zu höheren als den monatlichen Maximalbeträgen führen. Der Insolvenzverwalter kann daher für die Dauer des Insolvenzverfahrens von 44 Monaten den Höchstbetrag von 250 € je Monat fordern, insgesamt 11.000 €.

Zu den bereits festgesetzten 7.921,56 € sind deshalb weitere 3.078,44 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 492,55 €, insgesamt 3.570,99 € festzusetzen.

Fundstelle(n):
FAAAB-99672

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein